Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma L. L*** & Co, Zahnwarengroßhandlung, Spittelwiese 15, 4020 Linz, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück und Dr. Peter Wagner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei I*** Internationale Speditionsgesellschaft mbH, Hauptfrachtenbahnhof 4, 6010 Innsbruck vertreten durch Dr. Walter Waizer und Dr. Peter Waizer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 77.583,49 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 6. November 1987 GZ 4 R 135/87-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Februar 1987, GZ 11 Cg 191/86-15, bestätigt und die Revision für unzulässig erklärt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Es wird der Revision Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung:
Die klagende Partei betreibt eine Zahnwarengroßhandlung in Linz und hat u.a. in Innsbruck eine Zweigniederlassung. Die beklagte Partei betreibt ein Speditionsunternehmen.
Am 27. November 1985 wurde der beklagten Partei von der Zentrale der klagenden Partei in Linz fernschriftlich der Auftrag zur Einlagerung verschiedener Zahnarztausstattungsgegenstände erteilt; über die Versicherung der Güter, deren Wert und die Anwendbarkeit der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) erfolgte keine Absprache. Die Anwendung der AÖSp wurde zwischen den Parteien aber stillschweigend vereinbart. In der Folge wurden vom Lieferanten der klagenden Partei die späterhin zur Zahnarztordination des Dr. Xaver G*** in Rankweil zu befördernden Zahnarztausstattungsgegenstände im Lager der beklagten Partei in Rankweil abgeliefert; dem Lagerpersonal der beklagten Partei wurde ein Lieferschein übergeben, aus dem sich der angeführte Wert der beiden Zahnarbeitsplätze mit je S 171.407,- ergab. Die später beschädigten Zahnarztstühle hatten allein ohne Zubehör einen Wert von zumindest je S 100.000,-, sie hatten ein Gewicht von je 150 bis 200 kg, wozu noch an Verpackung rund je 5 bis 10 kg kamen. Die Zahnarztstühle waren mit mehreren Schichten Nylonmaterial von etwa 2 cm Stärke verpackt. Üblicherweise werden derartige Zahnarztstühle vom Lieferanten zusätzlich in Kartons verpackt, wenn sie nicht direkt durch den Lieferanten beim betreffenden Zahnarzt abgeliefert werden. Der Lieferant verfügt nämlich über LKWs mit speziellen Einrichtungen zur Verankerung der Zahnarztstühle auf der Ladefläche, so daß eine zusätzliche Verpackung über der Nylonumhüllung nicht erforderlich ist. Obwohl im vorliegenden Fall die Ware nicht direkt an den Zahnarzt geliefert, sondern von der beklagten Partei zwischengelagert und erst später weitertransportiert wurde, hielt der Innsbrucker Filialleiter der klagenden Partei eine zusätzliche Verpackung mit einem Karton nicht für erforderlich. am 13. Dezember 1985 wurden die beiden Zahnarbeitsplätze vereinbarungsgemäß von der beklagten Partei mit einem LKW zur Zahnarztordination des Dr. Xaver G*** in Frastanz befördert. Dabei befanden sich die beiden Zahnarztstühle jeweils auf einer sogenannten Europalette. Die Befestigung war aber derart mangelhaft beschaffen, daß die Stühle infolge der Bewegungen und Erschütterungen während der Fahrt zum Teil an einer Bordwand des LKWs, zum Teil aber auch einem mitbeförderten anderen Transportgut scheuern konnten. An den beiden Zahnarztstühlen entstanden dabei infolge Durchscheuerung der Nylonverpackung Schäden, deren Behebung den eingeklagten Betrag von S 77.583,49 erforderte. Die beklagte Partei hatte die vorliegenden Waren mittels eines Speditionsversicherungsscheines (SVS) über das Versicherungsbüro Dr. Ignaz F*** auf Rechnung der Klägerin versichert. Das Risiko einer Beschädigung der Zahnarztstühle durch schuldhaft mangelhafte Beförderung durch die beklagte Partei wäre durch diesen SVS gedeckt gewesen. Welchen Wert der Waren die beklagte Partei aber bei Abschluß der Versicherung gegenüber dem Versicherungsunternehmen angab, konnte vom Erstgericht nicht festgestellt werden. Mit Schreiben vom 8. Jänner 1986 wurde die beklagte Partei von der klagenden Partei zur Schadenersatzleistung aufgefordert. Sie meldete den Schaden an das Versicherungsunternehmen Dr. Iganz F***, welches bisher den Ersatz des Schadens wegen des fehlenden Nachweises eines Spediteurverschuldens ablehnte.
Die im vorliegenden Fall interessierenden Bestimmungen der AÖSp
sowie des SVS lauten:
AÖSp:
X. Speditionsversicherungsschein und Rollfuhrversicherungsschein (SVS und RVS):römisch zehn. Speditionsversicherungsschein und Rollfuhrversicherungsschein (SVS und RVS):
§ 39. a) Der Spediteur ist, wenn der Auftraggeber es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat, verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, gemäß dem beigefügten "Speditionsversicherungsschein" (SVS), auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Versicherung soll bei denjenigen Versicherern gedeckt werden, die vom Fachverband der Spediteure hiezu beauftragt sind.Paragraph 39, a) Der Spediteur ist, wenn der Auftraggeber es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat, verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, gemäß dem beigefügten "Speditionsversicherungsschein" (SVS), auf Kosten des Auftraggebers zu versichern. Die Versicherung soll bei denjenigen Versicherern gedeckt werden, die vom Fachverband der Spediteure hiezu beauftragt sind.
b) Nach Maßgabe der SVS werden auch Schäden versichert, die denjenigen Personen erwachsen können, denen das versicherte Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
c) Es wird nachdrücklichst darauf hingewiesen, daß laut § 5 Z 1 SVS alle Schäden, die durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder üblicherweise gedeckt werden, von der Speditionsversicherung ausgeschlossen sind. Dagegen wird der Auftraggeber gegen die sogenannten Rollfuhrschäden gemäß dem beigefügten Rollfuhrversicherungsschein (RVS) versichert, soferne er diese Zusatzversicherung nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat.c) Es wird nachdrücklichst darauf hingewiesen, daß laut Paragraph 5, Ziffer eins, SVS alle Schäden, die durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind oder üblicherweise gedeckt werden, von der Speditionsversicherung ausgeschlossen sind. Dagegen wird der Auftraggeber gegen die sogenannten Rollfuhrschäden gemäß dem beigefügten Rollfuhrversicherungsschein (RVS) versichert, soferne er diese Zusatzversicherung nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat.
§ 41. a) Hat der Spediteur infolge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrages (§ 39) die Speditionsversicherung gedeckt, so ist er von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.Paragraph 41, a) Hat der Spediteur infolge ausdrücklichen oder vermuteten Auftrages (Paragraph 39,) die Speditionsversicherung gedeckt, so ist er von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, daß infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes von der klagenden Partei erhobene außerordentliche Revision ist jedoch zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Lösung der materiellrechtlichen Fragen der Verpflichtung eines Spediteurs, der den Wert des Speditionsgutes kennt, sonst jedoch vom Auftraggeber des Speditionsvertrages keine Weisungen hat, zur Deckung einer ausreichenden Speditionsversicherung (SVS) sowie zur Behauptungs- und Beweislast für den Abschluß einer ausreichenden Speditionsversicherung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich in der Entscheidung HS 7.609 = HS VII (12) = VersR 1971, 679 ausgesprochen, daß die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß der Spediteur infolge Deckung der Speditionsversicherung gemäß § 41 a) AÖSp von der Haftung frei sei, den Spediteur treffe. Diese Haftungsbefreiung habe eine schadendeckende Speditionsversicherung zur Voraussetzung. Es widerspräche den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wollte man den Spediteur auch dann schon von der Haftung befreien, wenn er nach den Umständen erkennen konnte, daß die von ihm abgeschlossene Speditionsversicherung den drohenden Schaden bei weitem nicht decke. Auch die Unterlassung eines gesonderten Auftrages auf Höherversicherung durch seinen Vertragspartner entbinde den Spediteur nicht von seiner Verpflichtung zum Abschluß einer höheren (ausreichenden) Versicherung, wenn ihm das höhere Versicherungsinteresse des Versenders klar erkennbar ist (HS VIIDie gegen das Urteil des Berufungsgerichtes von der klagenden Partei erhobene außerordentliche Revision ist jedoch zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Lösung der materiellrechtlichen Fragen der Verpflichtung eines Spediteurs, der den Wert des Speditionsgutes kennt, sonst jedoch vom Auftraggeber des Speditionsvertrages keine Weisungen hat, zur Deckung einer ausreichenden Speditionsversicherung (SVS) sowie zur Behauptungs- und Beweislast für den Abschluß einer ausreichenden Speditionsversicherung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich in der Entscheidung HS 7.609 = HS römisch sieben (12) = VersR 1971, 679 ausgesprochen, daß die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß der Spediteur infolge Deckung der Speditionsversicherung gemäß Paragraph 41, a) AÖSp von der Haftung frei sei, den Spediteur treffe. Diese Haftungsbefreiung habe eine schadendeckende Speditionsversicherung zur Voraussetzung. Es widerspräche den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wollte man den Spediteur auch dann schon von der Haftung befreien, wenn er nach den Umständen erkennen konnte, daß die von ihm abgeschlossene Speditionsversicherung den drohenden Schaden bei weitem nicht decke. Auch die Unterlassung eines gesonderten Auftrages auf Höherversicherung durch seinen Vertragspartner entbinde den Spediteur nicht von seiner Verpflichtung zum Abschluß einer höheren (ausreichenden) Versicherung, wenn ihm das höhere Versicherungsinteresse des Versenders klar erkennbar ist (HS römisch sieben
(12) mwH). Von einer fehlenden oder auch ungenügenden Wertangabe der klagenden Partei als Auftraggeber kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, mußte doch die beklagte Partei - durch ihren Lagerverwalter - aus dem mit Eingang der Ware übernommenen Lieferschein eindeutig den Wert des Speditionsgutes entnehmen. Die Revision der klagenden Partei ist auch - mit ihrem Aufhebungsantrag - gerechtfertigt.
Der beklagten Partei ist im vorliegenden Verfahren für ihren Abwehreinwand, sie könne sich gemäß § 41 a) AÖSp auf Haftungsbefreiung wegen Abschlusses einer ausreichenden Speditionsversicherung berufen, bisher der Beweis nicht gelungen. Die Vorinstanzen haben die beklagte Partei auch nicht zum Nachweis ihrer diesbezüglichen Behauptung angehalten, weil sie rechtsirrtümlich den Beweis der Haftungsbefreiung nach § 41 a) AÖSp bereits als erbracht ansahen (Erstgericht) oder die Beweislast der klagenden Partei auferlegten (Berufungsgericht), so daß die Negativfeststellung zu ihren Lasten ginge. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher die beklagte Partei aufzufordern sein, den Abschluß einer den vorliegenden Schaden voll deckenden Speditionsversicherung unter Beweis zu stellen. Gelingt ihr dies, wird neuerlich das Klagebegehren abzuweisen sein. Gelingt der beklagten Partei allerdings nicht der Nachweis einer ordnungsgemäßen Deckung der Speditionsversicherung, verbleibt es also bei der sogenannten normalen, betraglich begrenzten Speditionsversicherung, wird dem Klagebegehren, soweit es nicht durch eine Leistung des Speditionsversicherers Deckung findet, stattzugeben sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach der bisherigen Sachlage der Speditionsversicherer die Versicherungsleistung nur deshalb nicht zu erbringen bereit war, weil das Verschulden des Spediteurs noch nicht feststand. Dies ist aber nunmehr der Fall. Der Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach das Verhalten der (Leute der) beklagten Partei bei Durchführung des fraglichen Transportes nicht als grob fahrlässig (schon gar nicht vorsätzlich) angesehen werden kann, ist zu folgen. Das Gericht zweiter Instanz hat die Unterscheidungskriterien zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit zutreffend hervorgehoben und belegt, so daß bloß aus der Behauptung der klagenden Partei, die beklagte Partei hafte ihr als Spediteur im Sinne des § 346 (gemeint wohl 347) HGB für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, noch nicht auf grobe Fahrlässigkeit bei jeder Sorgfaltsverletzung der beklagten Partei geschlossen werden kann. Bleibt es aber richtigerweise bei dieser Beurteilung des den vorliegenden Schaden verursachenden Fehlverhaltens der (Leute der) beklagten Partei, dann kann diese sich auf die AÖSp und damit auf den Haftungsbefreiungstatbestand des § 41 a) AÖSp berufen (Horak, AÖSp-Haftung und SVS, AnwBl. 1987, 515 f).Der beklagten Partei ist im vorliegenden Verfahren für ihren Abwehreinwand, sie könne sich gemäß Paragraph 41, a) AÖSp auf Haftungsbefreiung wegen Abschlusses einer ausreichenden Speditionsversicherung berufen, bisher der Beweis nicht gelungen. Die Vorinstanzen haben die beklagte Partei auch nicht zum Nachweis ihrer diesbezüglichen Behauptung angehalten, weil sie rechtsirrtümlich den Beweis der Haftungsbefreiung nach Paragraph 41, a) AÖSp bereits als erbracht ansahen (Erstgericht) oder die Beweislast der klagenden Partei auferlegten (Berufungsgericht), so daß die Negativfeststellung zu ihren Lasten ginge. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher die beklagte Partei aufzufordern sein, den Abschluß einer den vorliegenden Schaden voll deckenden Speditionsversicherung unter Beweis zu stellen. Gelingt ihr dies, wird neuerlich das Klagebegehren abzuweisen sein. Gelingt der beklagten Partei allerdings nicht der Nachweis einer ordnungsgemäßen Deckung der Speditionsversicherung, verbleibt es also bei der sogenannten normalen, betraglich begrenzten Speditionsversicherung, wird dem Klagebegehren, soweit es nicht durch eine Leistung des Speditionsversicherers Deckung findet, stattzugeben sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach der bisherigen Sachlage der Speditionsversicherer die Versicherungsleistung nur deshalb nicht zu erbringen bereit war, weil das Verschulden des Spediteurs noch nicht feststand. Dies ist aber nunmehr der Fall. Der Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach das Verhalten der (Leute der) beklagten Partei bei Durchführung des fraglichen Transportes nicht als grob fahrlässig (schon gar nicht vorsätzlich) angesehen werden kann, ist zu folgen. Das Gericht zweiter Instanz hat die Unterscheidungskriterien zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit zutreffend hervorgehoben und belegt, so daß bloß aus der Behauptung der klagenden Partei, die beklagte Partei hafte ihr als Spediteur im Sinne des Paragraph 346, (gemeint wohl 347) HGB für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, noch nicht auf grobe Fahrlässigkeit bei jeder Sorgfaltsverletzung der beklagten Partei geschlossen werden kann. Bleibt es aber richtigerweise bei dieser Beurteilung des den vorliegenden Schaden verursachenden Fehlverhaltens der (Leute der) beklagten Partei, dann kann diese sich auf die AÖSp und damit auf den Haftungsbefreiungstatbestand des Paragraph 41, a) AÖSp berufen (Horak, AÖSp-Haftung und SVS, AnwBl. 1987, 515 f).
Zur Vervollständigung des Verfahrens im aufgezeigten Sinn bedarf es aber im Sinne des § 510 Abs 1 ZPO nur der Aufhebung des Berufungsurteils, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO hier vorliegen.Zur Vervollständigung des Verfahrens im aufgezeigten Sinn bedarf es aber im Sinne des Paragraph 510, Absatz eins, ZPO nur der Aufhebung des Berufungsurteils, weil die Voraussetzungen des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO hier vorliegen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00692.88.1207.000Dokumentnummer
JJT_19881207_OGH0002_0080OB00692_8800000_000