Norm
EheG §66Rechtssatz
Auch wenn es sich um die Erhöhung des durch Scheidungsurteil zuerkannten Unterhaltes handelt, ist die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO unzulässig. Es ist gleichgültig, ob der gesetzliche Unterhaltsanspruch aus § 66 EheG oder 68 EheG abgeleitet wird.Auch wenn es sich um die Erhöhung des durch Scheidungsurteil zuerkannten Unterhaltes handelt, ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig. Es ist gleichgültig, ob der gesetzliche Unterhaltsanspruch aus Paragraph 66, EheG oder 68 EheG abgeleitet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0042654Dokumentnummer
JJR_19491207_OGH0002_0010OB00375_4900000_001