Norm
StPO §460 Abs1 CRechtssatz
Die durch eine strafbare Handlung verwirkte Strafe durch Strafverfügung festzusetzen, ist nur unter den Voraussetzungen des § 460 Abs 1 StPO und unter der weiteren Voraussetzung statthaft, daß sämtliche Tatbestandserfordernisse nach dem Inhalte der Anzeige verwirklicht sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0101726Dokumentnummer
JJR_19491220_OGH0002_0020OS00782_4900000_001