TE OGH 1989/5/9 15Os43/89

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Mai 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lässig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nellie F*** wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z 2) StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 18. Jänner 1989, GZ 3 U 19/89-3, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Erlassung der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 18.Jänner 1989, GZ 3 U 19/89-3, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 460 Abs. 1 StPO.

Diese Strafverfügung wird aufgehoben und es wird dem Bezirksgericht Kitzbühel aufgetragen, dem Gesetz gemäß zu verfahren.

Text

Gründe:

Aus dem Akt 3 U 19/89 des Bezirksgerichtes Kitzbühel ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit (in Rechtskraft erwachsener) Strafverfügung vom 18. Jänner 1989 wurde Nellie F*** des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z 2) StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt der Strafverfügung hat die Beschuldigte laut Anzeige des Gendarmeriepostens St. Johann (Bezirk Kitzbühel) und nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen am 1.Dezember 1988 in St. Johann in Tirol auf der Hochkönig-Bundesstraße bei der sogenannten "Haselmaierbrücke" als Lenkerin des PKWs mit dem Kennzeichen T 394.287 dadurch, daß sie die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer acht ließ und mit dem PKW frontal gegen das rechte Brückengeländer prallte, wenn auch nur fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit ihrer Beifahrer Wolfgang N*** und Harald F*** herbeigeführt, nachdem sie sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl sie vorhergesehen hat, daß ihr eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist.

Mangels einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung des Tathergangs durch eine Behörde oder ein Sicherheitsorgan und mangels eines Geständnisses der Beschuldigten scheiden vorliegend die ersten beiden Fälle des § 460 Abs. 1 StPO zur Begründung der Zulässigkeit einer Strafverfügung aus. Die hier aktuelle Frage, ob die vorgenommenen Erhebungen (welche nicht gerichtliche sein müssen) zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände - also auch der subjektiven Tatbestandsmerkmale - ausreichen, fällt in den Bereich richterlicher Beweiswürdigung. Allerdings müssen die aktuellen Tatbestandsmerkmale nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung aus dem Akteninhalt zureichend erschließbar sein.

Anläßlich ihrer Einvernahme als Verdächtige vor dem Gendarmerieposten St. Johann am 1.Dezember 1988 gab Nellie F*** u.a. an, in der Nacht vom 30.November 1988 auf den 1. Dezember 1988 in verschiedenen Lokalen zunächst nur mit ihrem Gatten Harald und später auch mit Wolfgang N*** alkoholische Getränke konsumiert zu haben. Bis zum Verlassen der "S***-B***" sei niemals die Rede davon gewesen, daß sie das dem N*** gehörige Kraftfahrzeug lenken sollte. Vor der Bar habe ihr der Genannte die Autoschlüssel in die Hand gedrückt und gesagt: "Fahr uns bitte nach Hause". Daraufhin habe sie dessen PKW in Betrieb genommen und in der Folge durch Unachtsamkeit den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall verschuldet.

Wolfgang N*** gab am 1.Dezember 1988 vor dem Gendarmerieposten St. Johann u.a. an: "Zum Vorwurf, daß ich in der Bar der Frau den Schlüssel in die Hand gedrückt hätte und zur ihr gesagt hätte, sie solle das Fahrzeug lenken, kann ich nur sagen, daß diese Aussage nicht stimmt. Ich bin mir felsenfest sicher, daß ich meinen Fahrzeugschlüssel hinter die Theke gelegt habe".

Rechtliche Beurteilung

Weder aus den Aussagen der unfallsbeteiligten Personen (Harald F*** konnte vor der Gendarmerie zu den Vorgängen vor dem Verkehrsunfall nichts Zweckdienliches angeben), noch aus den sonstigen Gendarmerieerhebungen bietet sich ein Substrat, auf welches schlüssig die Annahme gestützt werden könnte, die Beschuldigte hätte zur Zeit des Alkoholkonsums vorhergesehen, daß ihr die Lenkung des Kraftfahrzeugs bevorstehe. Die durchgeführten Erhebungen reichen sonach nicht zur Beurteilung dieses für die Entscheidung maßgebenden Umstandes aus.

Das Bezirksgericht Kitzbühel hat daher durch die Erlassung der Strafverfügung § 460 Abs. 1 StPO verletzt, weshalb in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen war.

Anmerkung

E17189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00043.89.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19890509_OGH0002_0150OS00043_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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