RS OGH 1949/12/21 2Ob51/49, 5Ob82/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1949
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Norm

GBG §64

Rechtssatz

Der Grundsatz des § 64 GBG gilt auch dann, wenn nicht die Verletzung bücherlicher, sondern öffentlicher Rechte behauptet wird. Ist daher das Eigentum an einer Agrargemeinliegenschaft, die im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist, ohne Genehmigung und Verständigung der Agrarbezirksbehörde bücherlich übertragen worden, so kann nur binnen drei Jahren die Löschungsklage und nicht jederzeit nach Zustellung Rekurs erhoben werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 51/49
    Entscheidungstext OGH 21.12.1949 2 Ob 51/49
    Veröff: JBl 1950,186
  • 5 Ob 82/01x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 82/01x
    nur: Der Grundsatz des § 64 GBG gilt auch dann, wenn nicht die Verletzung bücherlicher, sondern öffentlicher Rechte behauptet wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0060835

Dokumentnummer

JJR_19491221_OGH0002_0020OB00051_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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