RS OGH 2025/3/19 2Ob111/50; 1Ob84/71; 8Ob10/72; 6Ob622/81; 6Ob813/81; 6Ob867/82; 6Ob696/82; 2Ob574/8

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Veröffentlicht am 22.02.1950
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Rechtssatz

Im Anwaltsprozess tritt durch den Tod eines Anwaltes die Unterbrechung des Verfahrens von selbst ein, ohne dass es eines richterlichen Beschlusses bedarf; sie wirkt nicht nur zu Gunsten der von ihm vertretenen, daher durch seinen Tod betroffenen Partei, es hört vielmehr gemäß § 163 ZPO während der Dauer der Unterbrechung der Lauf einer jeden Frist auf.Im Anwaltsprozess tritt durch den Tod eines Anwaltes die Unterbrechung des Verfahrens von selbst ein, ohne dass es eines richterlichen Beschlusses bedarf; sie wirkt nicht nur zu Gunsten der von ihm vertretenen, daher durch seinen Tod betroffenen Partei, es hört vielmehr gemäß Paragraph 163, ZPO während der Dauer der Unterbrechung der Lauf einer jeden Frist auf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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