Norm
ZPO §160Rechtssatz
Im Anwaltsprozess tritt durch den Tod eines Anwaltes die Unterbrechung des Verfahrens von selbst ein, ohne dass es eines richterlichen Beschlusses bedarf; sie wirkt nicht nur zu Gunsten der von ihm vertretenen, daher durch seinen Tod betroffenen Partei, es hört vielmehr gemäß § 163 ZPO während der Dauer der Unterbrechung der Lauf einer jeden Frist auf.Im Anwaltsprozess tritt durch den Tod eines Anwaltes die Unterbrechung des Verfahrens von selbst ein, ohne dass es eines richterlichen Beschlusses bedarf; sie wirkt nicht nur zu Gunsten der von ihm vertretenen, daher durch seinen Tod betroffenen Partei, es hört vielmehr gemäß Paragraph 163, ZPO während der Dauer der Unterbrechung der Lauf einer jeden Frist auf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036903Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025