RS OGH 1950/4/26 1Ob227/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1950
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Norm

ABGB §181
AußStrG §257

Rechtssatz

Die ERsetzung der Einwilligung der im §181 ABGB genannten Personen durch das Gericht kann nur für einen bestimmten Adoptionsvertrag, nicht aber auch dann erfolgen wenn die Wahleltern noch nicht bekannt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008575

Dokumentnummer

JJR_19500426_OGH0002_0010OB00227_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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