Norm
ABGB §181Rechtssatz
Die ERsetzung der Einwilligung der im §181 ABGB genannten Personen durch das Gericht kann nur für einen bestimmten Adoptionsvertrag, nicht aber auch dann erfolgen wenn die Wahleltern noch nicht bekannt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008575Dokumentnummer
JJR_19500426_OGH0002_0010OB00227_5000000_001