TE OGH 1950/4/26 1Ob227/50

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.1950
beobachten
merken

Norm

ABGB §181
Außerstreitgesetz §257

Kopf

SZ 23/111

Spruch

Das Gericht kann die Einwilligung der im § 181 ABGB. genannten Personen nur für einen bestimmten Adoptionsvertrag, nicht aber dann ersetzen, wenn die Wahleltern noch nicht bekannt sind.

Entscheidung vom 26. April 1950, 1 Ob 227/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Hall in Tirol; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck - Jugendamt hat den Antrag auf Genehmigung der Adoption der mj. Elfriede K. durch dem Gericht noch nicht bekannte Adoptiveltern mit der Begründung gestellt, daß der außerehelichen Mutter des Kindes Angela H., die wegen Ermordung des vermutlichen Kindesvaters zu 12 Jahren schweren Kerkers verurteilt worden sei, wegen ihrer Charakterveranlagung die Pflege und Erziehung des Kindes nicht überlassen werden könne.

Das Erstgericht hat diesem Antrag stattgegeben, obwohl sich Angela H. und deren Ehegatte Max H. dagegen ausgesprochen haben.

Das Landesgericht Innsbruck gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs der außerehelichen Kindesmutter Folge und hob den erstgerichtlichen Beschluß mit der Begründung auf, daß die erste Voraussetzung für eine gerichtliche Stellungnahme zur Frage der Erteilung der Einwilligung zu einem Adoptionsvertrag wie zu jedem anderen Vertrag, insbesondere aber bei einem Vertrag von so einschneidender persönlicher Wirkung, die Kenntnis der Parteien sei, daß daher die Prüfung der Zulässigkeit einer Adoption voraussetze, daß die Person der Adoptiveltern sowohl der Mutter wie dem Gerichte bekanntgegeben werde und daß es dem auch vom Strafgesetz anerkannten Grundsatz der Besserungsfähigkeit der Menschen widerspreche, wenn der Mutter vorweg alle ihr aus der Mutterschaft erwachsenden Rechte und Pflichten auf Grund einer offenbar in ungezügelter Leidenschaft gesetzten Straftat entzogen würden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse des Jugendamtes nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Adoption, ohne daß der zur Erteilung der Einwilligung berufene Elternteil, bzw. die außereheliche Kindesmutter Person und Namen des Annehmenden kennt, nach österreichischem Recht überhaupt zulässig ist. Auf jeden Fall muß es sich aber um eine bestimmte in Aussicht genommene Adoption handeln. Dies geht klar aus den §§ 181 ABGB. und 257 AußstrG. hervor. Nach diesen Vorschriften handelt es sich nicht um die grundsätzliche Einwilligung zur Adoption überhaupt, sondern um jene zum Abschluß eines konkreten Vertrages über die Annahme an Kindes Statt durch eine bestimmte Person und kann das Vormundschaftsgericht lediglich bei Verweigerung der Zustimmung zum Abschluß eines bestimmten Vertrages ohne hinreichende Gründe diese Einwilligung ersetzen. Das Vormundschaftsgericht muß hiebei naturgemäß prüfen, ob der in Aussicht genommene konkrete Adoptionsvertrag den Interessen des zu adoptierenden Kindes entspricht und muß daher auch über die Eignung des Adoptierenden entsprechende Erhebungen pflegen. Dem Gericht muß demnach die Person des Adoptierenden auf jeden Fall bekannt sein. Für eine gerichtliche Entscheidung, daß die Zustimmung der außerehelichen Mutter zu einem in Zukunft abzuschließenden Annahmevertrages nicht erforderlich sei, ohne Kenntnis, mit wem der Vertrag überhaupt abgeschlossen werden soll, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz ist daher zutreffend und mußte deshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

Z23111

Schlagworte

Adoption, Ersetzung der mangelnden Einwilligung durch Gericht, Annahme an Kindes Statt, Ersetzung der mangelnden Einwilligung durch, Gericht, Einwilligung zur Adoption, Ersetzung durch Gericht, Wahleltern, noch unbekannte, gerichtliche Ersetzung der mangelnden, Einwilligung zur Adoption

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00227.5.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19500426_OGH0002_0010OB00227_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten