Norm
MG §21 Abs1 A3aRechtssatz
Ein Verzicht auf die Erhebung von Einwendungen ist zulässig, er kann auch im Wege der Korrespondenz zwischen den Streitteilen erfolgen. Zwischen den Parteien trägt eine solche Erklärung materiellrechtlichen Charakter. Dem Gerichte gegenüber ist sie an die prozessualen Formen gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0044901Dokumentnummer
JJR_19500506_OGH0002_0010OB00010_5000000_001