RS OGH 1950/5/6 1Ob10/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1950
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Norm

MG §21 Abs1 A3a
ZPO §562 Abs1 D

Rechtssatz

Ein Verzicht auf die Erhebung von Einwendungen ist zulässig, er kann auch im Wege der Korrespondenz zwischen den Streitteilen erfolgen. Zwischen den Parteien trägt eine solche Erklärung materiellrechtlichen Charakter. Dem Gerichte gegenüber ist sie an die prozessualen Formen gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0044901

Dokumentnummer

JJR_19500506_OGH0002_0010OB00010_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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