Norm
UWG §2 C1Rechtssatz
Eine öffentliche Ankündigung, worin ein Adressenbuch zur Kundenwerbung "besonders verläßlich" oder gar als "das verläßliche" hingestellt wird, verstößt gegen § 2 UWG, wenn sich ihre Richtigkeit nicht beweisen läßt.Eine öffentliche Ankündigung, worin ein Adressenbuch zur Kundenwerbung "besonders verläßlich" oder gar als "das verläßliche" hingestellt wird, verstößt gegen Paragraph 2, UWG, wenn sich ihre Richtigkeit nicht beweisen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0078323Dokumentnummer
JJR_19500522_OGH0002_0020OB00305_5000000_001