Norm
JGG 1961 §13 Abs3 CRechtssatz
1) Jugendarrest ist keine Strafe und zur Herstellung des Tatbestandes des Rückfallsdiebstahls nach § 176 I lit b StG nicht geeignet.1) Jugendarrest ist keine Strafe und zur Herstellung des Tatbestandes des Rückfallsdiebstahls nach Paragraph 176, römisch eins Litera b, StG nicht geeignet.
2) Nur die nachgelassene bedingte Vorstrafe gilt als verbüßt.
3) Der in Fortsetzung des Verfahrens nach § 13 Abs 3 JGG wegen eines weiteren Diebstahls erfolgte Schuldspruch vermag die Annahme zweimaliger Bestrafung des Täters wegen Diebstahls nicht zu begründen.3) Der in Fortsetzung des Verfahrens nach Paragraph 13, Absatz 3, JGG wegen eines weiteren Diebstahls erfolgte Schuldspruch vermag die Annahme zweimaliger Bestrafung des Täters wegen Diebstahls nicht zu begründen.
(Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0088824Dokumentnummer
JJR_19500526_OGH0002_0010OS00135_5000000_002