Norm
EO §237Rechtssatz
Über die Beseitigung eines Fehlers, der bei Herstellung der Grundbuchsordnung demäß § 237 EO in Ansehung einer nach Parzellen versteigerten Liegenschaft begangen wurde.Über die Beseitigung eines Fehlers, der bei Herstellung der Grundbuchsordnung demäß Paragraph 237, EO in Ansehung einer nach Parzellen versteigerten Liegenschaft begangen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0003374Dokumentnummer
JJR_19500614_OGH0002_0030OB00110_5000000_001