Beisatz: Die Grundsteuer ist gemäß § 21 Abs 2 MRG nach wie vor auf die Mieter (anteilig) überwälzbar. Gegen diese Rechtslage bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T1)
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.01.2024 9 Ob 4/23p
Beisatz: Hier: Klauselentscheidung: Eine Klausel, die die Kosten der anteiligen Grundsteuer auf den Mieter überwälzt, ist nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 8). (T2)
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 5 Ob 55/25m
vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, die die Kosten des laufenden Hausbetriebs, die anteilige Grundsteuer und die sonstigen öffentlichen Abgaben auf den Mieter überwälzt. (T3)