Norm
StPO §152 Abs3Rechtssatz
Legt ein Zeuge nach Vorhalt des § 152 StPO seine Aussage ab, ohne eine Verzichtserklärung hinsichtlich seines Entschlagungsrechtes abzugeben, so ist dieselbe gemäß § 152 StPO nichtig.Legt ein Zeuge nach Vorhalt des Paragraph 152, StPO seine Aussage ab, ohne eine Verzichtserklärung hinsichtlich seines Entschlagungsrechtes abzugeben, so ist dieselbe gemäß Paragraph 152, StPO nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0097841Dokumentnummer
JJR_19500825_OGH0002_0010OS00198_5000000_001