Norm
ABGB §1299 BRechtssatz
Die ärztliche Behandlung von Untersuchungsgefangenen ist eine öffentlich rechtliche Aufgabe der Justizverwaltung und beruht nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Gefangenen und dem Gefangenhausarzt. Wegen einer Pflichtverletzung eines Gefangenhausarztes ist vor dem Inkrafttreten des AHG der Rechtsweg unzulässig (JGS 758/1806).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0026691Dokumentnummer
JJR_19500825_OGH0002_0030OB00474_5000000_001