RS OGH 1950/8/30 1Ob516/49, 2Ob652/54, 1Ob91/75, 5Ob710/78 (5Ob711/78), 9Ob221/02v, 3Ob17/08h, 5Ob51

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Veröffentlicht am 30.08.1950
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Norm

ABGB §865
AußStrG §145 D

Rechtssatz

Solange die Abhandlungsbehörde einen Veräußerungsvertrag der Erben nicht genehmigt hat, ist dieser schwebend unwirksam. Der andere Teil kann nur eine Frist zur Erklärung des Abhandlungsgerichtes zu verlangen, ob der Vertrag genehmigt wird; es steht im aber nicht das Recht zu, vom Erben zu verlangen, dass er den Veräußerungsvertrag in die Lage bringe, dass er wirksam werde (siehe auch GlUNF 1022).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 516/49
    Entscheidungstext OGH 30.08.1950 1 Ob 516/49
  • 2 Ob 652/54
    Entscheidungstext OGH 14.10.1954 2 Ob 652/54
  • 1 Ob 91/75
    Entscheidungstext OGH 18.06.1975 1 Ob 91/75
    nur: Solange die Abhandlungsbehörde einen Veräußerungsvertrag der Erben nicht genehmigt hat, ist dieser schwebend unwirksam. (T1)
  • 5 Ob 710/78
    Entscheidungstext OGH 12.12.1978 5 Ob 710/78
  • 9 Ob 221/02v
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 221/02v
    nur: Solange die Abhandlungsbehörde einen Veräußerungsvertrag der Erben nicht genehmigt hat, ist dieser schwebend unwirksam. Der andere Teil kann nur eine Frist zur Erklärung des Abhandlungsgerichtes zu verlangen, ob der Vertrag genehmigt wird. (T2)
  • 3 Ob 17/08h
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 17/08h
    Vgl; Beisatz: Das Recht zur Fristsetzung ist nicht an zeitliche Voraussetzungen gebunden. (T3)
  • 5 Ob 51/19i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 51/19i
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008220

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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