Norm
ABGB §906Rechtssatz
Es bildet einen Oppositionsgrund nach § 35 EO, wenn der Gläubiger die Annahme der vom Schuldner in Ausübung seines Wahlrechtes angebotenen Leistung verweigert hat.Es bildet einen Oppositionsgrund nach Paragraph 35, EO, wenn der Gläubiger die Annahme der vom Schuldner in Ausübung seines Wahlrechtes angebotenen Leistung verweigert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0001128Dokumentnummer
JJR_19500831_OGH0002_0020OB00530_5000000_001