- 2 Ob 532/50
Entscheidungstext OGH 06.09.1950 2 Ob 532/50
- 5 Ob 209/72
Entscheidungstext OGH 21.11.1972 5 Ob 209/72
nur: Der entgangene Verdienst ist in der Weise zu berechnen, dass der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst zuzüglich der allenfalls zur Auszahlung gelangenden Sozialversicherungsrente von jenem Betrag abgezogen wird, den der Verletzte ohne die Körperverletzung erzielt hätte. (T1)
- 2 Ob 177/74
Entscheidungstext OGH 10.04.1975 2 Ob 177/74
Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1976/107 S 117
- 8 Ob 224/76
Entscheidungstext OGH 22.12.1976 8 Ob 224/76
nur T1
- 2 Ob 37/77
Entscheidungstext OGH 14.04.1977 2 Ob 37/77
Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 177/74
- 5 Ob 511/82
Entscheidungstext OGH 21.09.1982 5 Ob 511/82
Vgl aber; Beisatz: Wird vom Geschädigten Verdienstentgang nur für bestimmte Zeiträume geltend gemacht, so sind auch nur die auf diese Zeiträume entfallenden Leistungen des Sozialversicherers zu berücksichtigen. (T2)
- RS0030638">2 Ob 50/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 2 Ob 50/84
Beisatz: Ein Einkommen, das der Geschädigte nur deshalb erzielte, weil er durch den Unfall ein beabsichtigtes Hochschulstudium nicht absolvieren konnte, ist auf einen späteren Verdienstentgang nicht anzurechnen. (T3)
- RS0030638">10 ObS 169/89
Vgl auch
- RS0030638">2 Ob 153/89
nur T1; Beisatz: Unterschiedliche Arbeitszeit ist nicht zu berücksichtigen. (T4)
- RS0030638">2 Ob 79/97z
Vgl; nur T1
- RS0030638">2 Ob 227/07g
Beisatz: Verdienstentgang eines unselbstständig Erwerbstätigen ist nicht für Haupt- und (durch den Unfall nicht mehr erzielbaren) Nebenverdienst gesondert, sondern durch Vergleich des gesamten Einkommens vor und nach dem Unfall zu ermitteln. (T5)
Beisatz: Die Vorteilsanrechnung darf nicht mechanisch erfolgen, sondern es ist zu prüfen, ob bei wertender Betrachtung eine Entlastung des Schädigers sachlich gerechtfertigt erscheint. (T6)
- RS0030638">2 Ob 235/14v
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 235/14v
Beis wie T5
- RS0030638">2 Ob 1/15h
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 1/15h
Auch; nur: Eine Aufspaltung des Verdienstentganges nach Zeiträumen ist nicht zulässig. (T7)
- RS0030638">9 ObA 56/16z
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 56/16z
Vgl auch; Beis wie T6
- RS0030638">9 Ob 22/19d
Vgl; Beis wie T6
- RS0030638">2 Ob 70/20p
vgl; Beisatz wie T6
Anm: Veröff: SZ 2020/85
- RS0030638">5 Ob 177/21x
- RS0030638">2 Ob 14/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2024 2 Ob 14/24h
vgl; Beisatz nur wie T3
- RS0030638">10 Ob 22/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 22/24v
vgl; Beisatz nur wie T6
Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T8)
Beisatz: Der Geschädigte muss sich neben dem Kaufpreis auch den Wert der Leistungen, die er sich durch den Rücktritt erspart, anrechnen lassen. Damit wird auch keineswegs ein unbillig entlastender „Freischaden“ in Höhe der Nebenkosten zugestanden, sondern im Gegenteil eine rechtsgrundlose Bereicherung verhindert. (T9)
- RS0030638">1 Ob 10/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 1 Ob 10/25i
Beisatz wie T6
- RS0030638">3 Ob 135/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 3 Ob 135/25m
vgl
- RS0030638">8 Ob 1/26v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2026 8 Ob 1/26v
Beisatz nur wie T6