RS OGH 1950/9/13 1Ob491/50

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Veröffentlicht am 13.09.1950
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Norm

ABGB §1395
AO §20a

Rechtssatz

Ist bloß eine Kaufpreisanzahlung geleistet, so hat die Ausgleichseröffnung über das Vermögen des Verkäufers trotz Zession der Restforderung keinen Einfluß auf den Kaufvertrag. Zahlt der debitor cessus, obwohl er Richtigkeit und Fälligkeit der Forderung gegenüber dem Zessionar anerkannt hat, dem Zedenten, und die Lieferung durch diesen zu erlangen, so muß er dem Zessionar ein zweites Mal zahlen. Keine Erkundigungspflicht des Zessionars.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0032887

Dokumentnummer

JJR_19500913_OGH0002_0010OB00491_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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