RS OGH 2023/4/19 2Ob593/50; 8Ob313/99h; 5Ob129/17g; 3Ob223/22y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1950
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Norm

GBG §70

Rechtssatz

Wird die Anerkennung einer Servitut aus dem Grunde der Ersitzung begehrt, so ist die Streitanmerkung nach § 70 GBG zulässig.Wird die Anerkennung einer Servitut aus dem Grunde der Ersitzung begehrt, so ist die Streitanmerkung nach Paragraph 70, GBG zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0060890

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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