Norm
GBG §70Rechtssatz
Wird die Anerkennung einer Servitut aus dem Grunde der Ersitzung begehrt, so ist die Streitanmerkung nach § 70 GBG zulässig.Wird die Anerkennung einer Servitut aus dem Grunde der Ersitzung begehrt, so ist die Streitanmerkung nach Paragraph 70, GBG zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0060890Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023