TE OGH 1950/10/3 2Ob593/50

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Veröffentlicht am 03.10.1950
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Norm

Grundbuchsgesetz §61
Grundbuchsgesetz §70

Kopf

SZ 23/277

Spruch

Wird die Anerkennung einer Servitut aus dem Gründe der Ersitzung begehrt, so ist die Streitanmerkung nach § 70 GBG. zulässig.

Entscheidung vom 3. Oktober 1950, 2 Ob 593/50.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Klägerin begehrte gegenüber den Beklagten die Feststellung des Bestandes einer durch Ersitzung erworbenen Dienstbarkeit und beantragte die grundbücherliche Anmerkung der Klage.

Das Erstgericht bewilligte die Klagsanmerkung.

Das Rekursgericht wies den Antrag mangels der Voraussetzungen des § 61 GBG. ab.

Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es handelt sich um eine actio confessoria. Die Klägerin stützt ihren Klagsanspruch darauf, daß sie selbst und auch die Vorbesitzer der ihr gehörigen Grundparzelle sich durch mehr als 30 Jahre eines Geh- und Fahrweges, der quer über die Grundparzelle der Beklagten führt, bedient haben. Sie verlangt also die Anerkennung einer Servitut aus dem Gründe der Ersitzung. In einem solchen Fall ist aber die Streitanmerkung nach § 70 GBG. zulässig, welche Bestimmung - anders als bei § 61 GBG. - die Bedingung nicht enthält, daß die Klage ein bereits im Grundbuch eingetragenes dingliches Recht betreffen müsse (E. v. 10. April 1894, GlU. 15.087). Ob die Erfordernisse der Ersitzung erfüllt sind, wird erst im Prozeß zu entscheiden sein.

Anmerkung

Z23277

Schlagworte

Actio confessoria Streitanmerkung, Anmerkung nach § 70 GBG., Dienstbarkeit ersessene, Streitanmerkung nach § 70 GBG., Ersitzung Streitanmerkung nach § 70 GBG., Grundbuch, Anmerkung nach § 70 GBG., Konfessorische Klage Streitanmerkung, Servitut ersessene, Streitanmerkung nach § 70 GBG., Streitanmerkung nach § 70 GBG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00593.5.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19501003_OGH0002_0020OB00593_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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