RS OGH 1950/10/25 2Ob375/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1950
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Norm

ABGB §91
EO §382 Z8 IIID
  1. ABGB § 91 heute
  2. ABGB § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. ABGB § 91 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EO § 382 heute
  2. EO § 382 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 382 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 382 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 382 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Die Zusage des Gatten während aufrechter Ehegemeinschaft, seine Unterhaltspflicht auf eine bestimmte Art (Operation in einem bestimmten Sanatorium) zu erfüllen, begründet im Zweifel kein selbständig verfolgbares Recht der Gattin, sondern muß lediglich als jederzeit widerrufliche Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme bei der dem Ehegatten nach § 91 ABGB zustehenden Leitung des Hauswesens angesehen werden.Die Zusage des Gatten während aufrechter Ehegemeinschaft, seine Unterhaltspflicht auf eine bestimmte Art (Operation in einem bestimmten Sanatorium) zu erfüllen, begründet im Zweifel kein selbständig verfolgbares Recht der Gattin, sondern muß lediglich als jederzeit widerrufliche Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme bei der dem Ehegatten nach Paragraph 91, ABGB zustehenden Leitung des Hauswesens angesehen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005610

Dokumentnummer

JJR_19501025_OGH0002_0020OB00375_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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