TE OGH 1950/10/25 2Ob375/50

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Veröffentlicht am 25.10.1950
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Norm

ABGB §91
ABGB §1418
EO §382 Z8

Kopf

SZ 23/302

Spruch

Die Zusage des Gatten während aufrechter Ehegemeinschaft, seine Unterhaltspflicht auf eine bestimmte Art (Operation in einem bestimmten Sanatorium) zu erfüllen, begrundet im Zweifel kein selbständig verfolgbares Recht der Gattin, sondern muß lediglich als jederzeit widerrufliche Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme bei der dem Ehegatten nach § 91 ABGB. zustehenden Leitung des Hauswesens angesehen werden.

Entscheidung vom 25. Oktober 1950, 2 Ob 375/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Telfs; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Der Beklagte hat im April 1947 der Klägerin, mit der er damals in Ehegemeinschaft lebte, zugesagt, daß sie sich nach Beendigung der Anbauarbeiten ihre Knieverletzung im Sanatorium operieren lassen könne. Am 18. Juli 1947 wurde von der Klägerin gegen den Beklagten die Ehescheidungsklage angebracht. Mit einstweiliger Verfügung vom 28. August 1947 wurde der Klägerin der abgesonderte Wohnort bewilligt und ihr ein einstweiliger Unterhalt von monatlich 60 S zugesprochen. Im Dezember 1947 ließ sich die Klägerin im Sanatorium operieren. Mit Urteil vom 12. März 1949 wurde die Ehe der Streitteile aus beiderseitigem Verschulden geschieden; der Beklagte verpflichtete sich nach der Verkundung des Scheidungsurteils mit Vergleich, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 40 S ab 1. April 1949 zu bezahlen. Von den durch die Operation entstandenen Kosten von 590.20 S hat der Beklagte 125 S als Kosten einer Operation im Allgemeinen Krankenhaus anerkannt.

Das Begehren auf Zahlung der darüber hinausgehenden Sanatoriumskosten wurde vom Erstgericht als gerechtfertigt erkannt, vom Berufungsgericht aber in Abänderung des Ersturteiles abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof hat der Revision der Klägerin nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Zusage des Gatten während aufrechter Ehegemeinschaft, seine Unterhaltspflicht gegen die Ehegattin (zu der die Pflicht, für notwendige ärztliche Behandlung zu sorgen, gehört) auf eine bestimmte Art zu erfüllen (Operation in einem bestimmten Sanatorium), begrundet im Zweifel kein selbständig verfolgbares Recht der Gattin, sondern muß lediglich als jederzeit widerrufliche Mitteilung einer beabsichtigten Maßnahme bei der dem Ehegatten nach § 91 ABGB. zustehenden Leitung des Hauswesens angesehen werden, so wie z. B., wenn der Gatte der Gattin einen Erholungsaufenthalt an einem bestimmten Kurort in Aussicht stellt, es ihm freigestellt bleiben muß, diese Zusage zu widerrufen oder zu ändern. Es kann daher auch im vorliegenden Fall die Klägerin ihren Anspruch nicht auf die Zusage des Beklagten stützen. Es bleibt zu untersuchen, ob dieser Anspruch unabhängig von dieser Zusage der Klägerin schon aus dem Gesetze (§ 91 ABGB.) zusteht. Auch dies ist zu verneinen, weil im Hinblick auf den der Klägerin zur Zeit des von ihr gemachten klagsgegenständlichen Aufwandes gemäß § 382 Z. 8 EO. zugemessenen einstweiligen Unterhalt von nur 60 S monatlich dieser Aufwand als über das damalige "Vermögen" des Beklagten im Sinne des § 91 ABGB. offenbar hinausgehend angesehen werden muß, wobei dahingestellt bleiben mag, ob der Anspruch nicht schon als "Alimentationsanspruch pro praeterito" gemäß § 1418 ABGB. nicht zu Recht besteht.

Anmerkung

Z23302

Schlagworte

Alimente der Ehegattin, Operation, Ehegattin Operationskosten, Operation einer Ehegattin, Unterhalt der Operation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0020OB00375.5.1025.000

Dokumentnummer

JJT_19501025_OGH0002_0020OB00375_5000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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