Norm
GBG §97Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 97 GBG liegen nur vor, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtungen ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde.Die Voraussetzungen des Paragraph 97, GBG liegen nur vor, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtungen ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0060670Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017