Norm
Grundbuchsgesetz §32Anmerkung
Z23303Kopf
SZ 23/303
Spruch
Die Voraussetzungen des § 97 GBG. liegen nur vor, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde.Die Voraussetzungen des Paragraph 97, GBG. liegen nur vor, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde.
Entscheidung vom 25. Oktober 1950, 3 Ob 284/50.
I. Instanz: Bezirksgericht Oberwölz; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Oberwölz; römisch zwei. Instanz: Kreisgericht Leoben.
Text
Das Erstgericht hat entgegen der Vorschrift des § 96 GBG. nicht nur die beantragte Einverleibung des Eigentumsrechtes der Gesuchstellerin (Z. 1) und der Dienstbarkeit der Wohnung sowie der Reallast des Auszuges (Z. 2) nach Inhalt des Übergabsvertrages vom 14. Oktober 1946, sondern auch die nicht beantragte Einverleibung zweier Pfandrechte (Z. 3, 4) und eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes (Z. 5) unter Hinweis auf § 97 GBG. angeordnet.Das Erstgericht hat entgegen der Vorschrift des Paragraph 96, GBG. nicht nur die beantragte Einverleibung des Eigentumsrechtes der Gesuchstellerin (Ziffer eins,) und der Dienstbarkeit der Wohnung sowie der Reallast des Auszuges (Ziffer 2,) nach Inhalt des Übergabsvertrages vom 14. Oktober 1946, sondern auch die nicht beantragte Einverleibung zweier Pfandrechte (Ziffer 3, 4,) und eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes (Ziffer 5,) unter Hinweis auf Paragraph 97, GBG. angeordnet.
Gegen diesen Beschluß hat nur die Einschreiterin Rekurs erhoben und darin auch nur die Einverleibung des Pfandrechtes für die Forderung der Maria St. per 5000 S (Z. 3) bekämpft. Die übrigen Eintragungen sind demnach in Rechtskraft erwachsen.Gegen diesen Beschluß hat nur die Einschreiterin Rekurs erhoben und darin auch nur die Einverleibung des Pfandrechtes für die Forderung der Maria St. per 5000 S (Ziffer 3,) bekämpft. Die übrigen Eintragungen sind demnach in Rechtskraft erwachsen.
Gleichwohl hat das Rekursgericht unter Hinweis auf § 97 GBG. nicht nur die Einverleibungsanträge laut Z. 1 und 2 des erstrichterlichen Beschlusses abgewiesen, sondern dem Grundbuchsgerichte auch aufgetragen, die Eintragungen Z. 3 bis 5 zu löschen.Gleichwohl hat das Rekursgericht unter Hinweis auf Paragraph 97, GBG. nicht nur die Einverleibungsanträge laut Ziffer eins und 2 des erstrichterlichen Beschlusses abgewiesen, sondern dem Grundbuchsgerichte auch aufgetragen, die Eintragungen Ziffer 3 bis 5 zu löschen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurse der Antragstellerin Folge und stellte den Beschluß des Erstgerichtes in den Punkten 1, 2, 4 und 5 wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Im Revisionsrekurse beantragt die Gesuchstellerin die Wiederherstellung des Beschlusses der ersten Instanz mit Ausnahme der Anordnung Z. 3.Im Revisionsrekurse beantragt die Gesuchstellerin die Wiederherstellung des Beschlusses der ersten Instanz mit Ausnahme der Anordnung Ziffer 3,
Der Revisionsrekurs ist begrundet.
Nach Lehre und Rechtsprechung muß die gleichzeitige Einverleibung des dinglichen Rechtes und der Gegenverpflichtungen im Sinne des § 97 GBG. entweder ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen werden.Nach Lehre und Rechtsprechung muß die gleichzeitige Einverleibung des dinglichen Rechtes und der Gegenverpflichtungen im Sinne des Paragraph 97, GBG. entweder ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen werden.
Daß die Parteien im Punkt 9 des Übergabsvertrages die Einverleibung des Eigentums und der Beschränkungen einverständlich und in einem Punkte zusammengefaßt bewilligt haben, wie das Rekursgericht hervorhebt, entspricht nicht den Voraussetzungen des § 97 GBG. Das Einverständnis der Parteien ist ein Erfordernis nach § 32 Abs. 1 lit. b GBG. und seine Bekundung nichts anderes als die Aufsandungserklärung. Daß diese bezüglich aller Eintragungen in einem einzigen Vertragspunkte erteilt wurde, ist selbstverständlich, da eine andere Vorgangsweise nur eine unnötige Umständlichkeit wäre. Es kann daher daraus nicht geschlossen werden, daß alle Eintragungen nur gleichzeitig erfolgen dürfen.Daß die Parteien im Punkt 9 des Übergabsvertrages die Einverleibung des Eigentums und der Beschränkungen einverständlich und in einem Punkte zusammengefaßt bewilligt haben, wie das Rekursgericht hervorhebt, entspricht nicht den Voraussetzungen des Paragraph 97, GBG. Das Einverständnis der Parteien ist ein Erfordernis nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, GBG. und seine Bekundung nichts anderes als die Aufsandungserklärung. Daß diese bezüglich aller Eintragungen in einem einzigen Vertragspunkte erteilt wurde, ist selbstverständlich, da eine andere Vorgangsweise nur eine unnötige Umständlichkeit wäre. Es kann daher daraus nicht geschlossen werden, daß alle Eintragungen nur gleichzeitig erfolgen dürfen.
Aus diesem Gründe war dem Revisionsrekurse Folge zu geben und die Entscheidung des Erstrichters wiederherzustellen, soweit die Gesuchstellerin die Einverleibung beantragt hatte und soweit ohne Antrag angeordnete Eintragungen in Rechtskraft erwachsen sind.
Die Eintragung Z. 3 ist hingegen zu löschen, da sie ohne Antrag erfolgte und mit Rekurs angefochten wurde.Die Eintragung Ziffer 3, ist hingegen zu löschen, da sie ohne Antrag erfolgte und mit Rekurs angefochten wurde.
Schlagworte
Einverleibung Zug um Zug, § 97 GBG., Grundbuch gleichzeitige Einverleibung nach § 97 GBG., Zug um Zug, Einverleibung nach § 97 GBG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:0030OB00284.5.1025.000Dokumentnummer
JJT_19501025_OGH0002_0030OB00284_5000000_000