Norm
ABGB §1330 BIIIRechtssatz
Nach § 1330 ABGB kann auch auf Unterlassung kreditschädigender Mitteilungen geklagt werden. Nach § 1330 Abs 2 ABGB hat der Kläger in subjektiver Hinsicht nur zu beweisen, daß es eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten bedeutete, wenn er die Unwahrheit seiner Mitteilungen nicht kannte.Nach Paragraph 1330, ABGB kann auch auf Unterlassung kreditschädigender Mitteilungen geklagt werden. Nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB hat der Kläger in subjektiver Hinsicht nur zu beweisen, daß es eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten bedeutete, wenn er die Unwahrheit seiner Mitteilungen nicht kannte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0031769Dokumentnummer
JJR_19501129_OGH0002_0030OB00267_5000000_001