Norm
ZPO §528 ERechtssatz
Bei Entscheidungen über Gebühren von Sachverständigen ist der Revisionsrekurs auch dann unzulässig, wenn nicht über die Höhe der Gebühren, sondern über ihre Einhebung entschieden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0044338Dokumentnummer
JJR_19501212_OGH0002_0030OB00658_5000000_001