RS OGH 1950/12/12 3Ob658/50, 1Ob613/56, 9ObA162/89

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Veröffentlicht am 12.12.1950
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Norm

ZPO §528 E

Rechtssatz

Bei Entscheidungen über Gebühren von Sachverständigen ist der Revisionsrekurs auch dann unzulässig, wenn nicht über die Höhe der Gebühren, sondern über ihre Einhebung entschieden wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0044338

Dokumentnummer

JJR_19501212_OGH0002_0030OB00658_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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