TE OGH 1989/7/12 9ObA162/89

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Veröffentlicht am 12.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Rudda und Franz Ovesny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W. M*** Gesellschaft mbH, Wien 23, Lamezanstraße 10, vertreten durch Dr. Klaus Braunegg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Gerhard W***, Angestellter, Wien 23, Ziedlergasse 36/30/7, vertreten durch Dr. Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien, wegen 100.000 S sA (Rekursinteresse 57.937 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. März 1989, GZ 31 Ra 22/89-22, womit der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.Februar 1989, GZ 13 Cga 1536/87-19, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 28.September 1988, ON 17, bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Prof. Dipl.Ing. Klaus A*** mit 57.937 S und verfügte die Überweisung dieses Betrages an den Sachverständigen aus Amtsgeldern. Mit Beschluß vom 10.Februar 1989, ON 19, sprach das Erstgericht gemäß § 2 Abs 2 GEG aus, daß die beklagte Partei diese Kosten (allein) zu tragen habe. Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der beklagten Partei gegen den zweitgenannten Beschluß des Erstgerichts nicht Folge.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die beklagte Partei von der Verpflichtung zur Bezahlung von Gebühren des Sachverständigen befreit werde, in eventu, ihn dahin abzuändern, daß der beklagten Partei nur ein Drittel der Gebühren des Sachverständigen zur Zahlung auferlegt werde; in eventu, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Nach § 47 Abs 1 ASGG gelten lediglich die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 1 und 5 ZPO nicht; die übrigen Rekursbeschränkungen dieser Gesetzesstelle sind daher auch im Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwenden. Da auch die Entscheidung darüber, welche der Parteien zum Ersatz der aus Amtsgeldern getragenen Sachverständigengebühren verpflichtet ist, die Gebühren der Sachverständigen zum Gegenstand hat, ist der Revisionsrekurs gemäß § 47 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 1 Z 4 ZPO unzulässig (vgl. Fasching ZPR Rz 2021 mwH, wonach die Rekursbeschränkung nicht nur Gebührenbestimmungsbeschlüsse, sondern alle gerichtlichen Aussprüche erfaßt, die sich auf Sachverständigengebühren beziehen).

Anmerkung

E17977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00162.89.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19890712_OGH0002_009OBA00162_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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