TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/13 2001/07/0123

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des W in I, vertreten durch Dr. Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 31. Juli 2001, Zl. IIIa1-W- 60.015/4, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde I, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Akten des Berufungsverfahrens und der Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der mitbeteiligten Partei wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 20. Juni 1988 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fußgängerbrücke über die Trisanna im Bereich (u.a.) der Grundparzelle 208 KG I (im Eigentum der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers) erteilt. Von dieser Bewilligung wurde jedoch kein Gebrauch gemacht; die wasserrechtliche Bewilligung erlosch.

Die mitbeteiligte Partei suchte am 5. Juli 2000 neuerlich um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Fußgängerbrücke unter Bezugnahme auf die Planunterlagen des Jahres 1987 an. Im Zuge der Vorbegutachtung wurde durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen dargelegt, es hätte sich zwischenzeitig keine Änderung der Situation ergeben und die flussbautechnischen Auflagen sowie das Übereinkommen mit dem öffentlichen Wassergut aus dem Bescheid vom 28. Juni 1988 könnten übernommen werden. Der Sachverständige für Brücken- und Tunnelbau bemängelte das Projekt und legte dar, dieses entspreche in mehreren Punkten nicht mehr dem neuesten Stand der Technik. Daraufhin wurde das Projekt entsprechend überarbeitet und daraufhin positiv begutachtet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25. April 2001 wurde der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung gemäß den §§ 38, 98, 111 und 112 WRG 1959 erteilt. Dieser Bescheid wurde den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers als vermeintliche Grundeigentümer der Grundparzelle 208 KG I. zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, er als alleiniger Eigentümer der durch die Brücke in Anspruch genommenen Grundparzelle 208 KG I. würde weder die Pläne noch die genaue Situierung des besagten Bauwerks kennen und sei auch nicht benachrichtigt worden.

Mit Schreiben vom 21. Juni 2001 wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs der Antragsgegenstand mitgeteilt.

Am 6. Juli 2001 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Berufungsbehörde, er habe gegen die Errichtung der Brücke keinerlei Einwand, sofern klar festgelegt sei, dass die Brücke nur so lange bestehen dürfe, so lange die Gemeinde I "besagtes Grundstück" von ihm zum Betreiben des Fußballplatzes gepachtet habe. Sollte dieses Pachtverhältnis irgendwann beendet werden, sei die Brücke und auch die Fundamentierung auf der orographisch rechten Seite (GP 208 KG I.) auf Kosten der Gemeinde restlos zu entfernen. Der Einräumung irgendeiner Dienstbarkeit oder sonst eines Rechtes stimme er keinesfalls zu.

Die mitbeteiligte Gemeinde teilte der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 14. August 2001 mit, das Bauwerk (Brücke, sowie dazugehörige Fundamentierung und Widerlager) stünde nicht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, sondern auf öffentlichem Wassergut. Es könne aus diesem Grund nicht akzeptiert werden, dass das Bauwerk nach einem eventuellen Ende des Pachtverhältnisses betreffend den Sportplatz wieder entfernt werden müsse. Es werde von Seiten der Gemeinde jedoch akzeptiert und zugesagt, dass in diesem Fall die Brücke gesperrt werde. Hinsichtlich der Dienstbarkeit werde festgehalten, dass von Seiten der Gemeinde I auf dem Grundstück des Beschwerdeführers keinerlei Dienstbarkeit verlangt werde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Juli 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß den §§ 38, 39 und 111 Abs. 3 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Äußerungen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei stellte die belangte Behörde fest, die geplante Brücke verbinde das orographisch rechte Ufer mit dem orographisch linken Ufer der Grundparzelle 2512/8 (Trisanna) im Bereich der GP 208 und 2818 der KG I. und stelle eine Verbindung zwischen den bestehenden Anlagen (Sportplatz und Minigolfanlage) dar. Die Brücke solle unmittelbar östlich der bestehenden Lagerhalle des Minigolfareals situiert werden. Die Anbindung zum Sportplatz beim rechten Uferbereich erfolge mittels geschottertem Gehweg, wobei im unmittelbaren Zugangsbereich der Brücke die Höhendifferenz durch eine geringfügige Aufschüttung und die Errichtung einer Böschung erforderlich werde. Die Brücke überspanne als Einfeldträger mit einer Stützweite von 15 m die Trisanna. Das Tragwerk bestehe aus zwei parallel liegenden Holzleimbindern. Die Holzleimbinder stellten die Hauptträgersituation der Brücke dar, an denen Querträger aus Stahlprofilen für den Aufbau der Belagskonstruktion angebracht würden.

Nach Darstellung der Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens (im Wesentlichen des Inhaltes der Stellungnahmen der Verfahrensparteien) wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, in weiterer Folge seien schließlich folgende "gemeinsame Bedingungen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 für die Zustimmung zur wasserrechtlichen Bewilligung ausformuliert" worden:

"Gegen die Errichtung der Brücke wird kein Einwand erhoben. Es wird jedoch darauf bestanden, dass nach Beendigung des Pachtverhältnisses die Brücke derart abzutragen ist, dass sichergestellt wird, dass ein Übergang nicht mehr möglich ist. Es wurde Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass lediglich das Holzbrückentragwerk und nicht auch die Brückenfundamente abgetragen werden müssen, wenn auch die Brückenfundamente über das Grundstück des öffentlichen Wassergutes hinaus in das Privatgrundstück des (Beschwerdeführers) hineinragen."

Aus diesem Grunde habe die Berufungsbehörde nach Wahrung des Parteiengehörs davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung unter den von der Partei genannten Bedingungen vorlägen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Sachverhalt sei aktenwidrig angenommen worden. Er habe im Verfahren klar zum Ausdruck gebracht, dass die für die Errichtung der Brücke erforderlichen Fundamente nach Beendigung des Pachtvertrages über den Fußballplatz restlos zu entfernen seien und dass er ausdrücklich der Einräumung irgendwelcher Dienstbarkeiten oder sonst eines Rechts nicht zustimme. In der Bescheidbegründung gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung des Pachtverhältnisses über den Fußballplatz lediglich die Entfernung des Holzbrückentragwerkes, nicht jedoch die der Brückenfundamente begehre. Diesbezügliche Beweisergebnisse würden sich aber aus dem Akt nicht ergeben. Diese Feststellung stehe der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers diametral gegenüber und sei aktenwidrig.

Der Sachverhalt bedürfe auch einer wesentlichen Ergänzung, sei doch aus dem gesamten Akt nicht ersichtlich, ob das Grundstück Nr. 208 KG I. durch die geplante Holzbrücke bzw. deren Fundamente überhaupt in Anspruch genommen werde bzw. in welchem Umfang. Eine Rechtseinräumung gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 sei aber nur dann zulässig, wenn die betroffenen Grundstücke in einem unerheblichen Maß in Anspruch genommen würden. Diesbezüglich fehlten aber Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfang das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück durch die geplante Brücke in Anspruch genommen werde. Schließlich sei eine Voraussetzung für eine Rechtseinräumung nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 das Fehlen einer Einwendung des Grundeigentümers. Diese Voraussetzung liege im Fall des Beschwerdeführers, der ausdrücklich vorgebracht habe, der Einräumung irgendeiner Dienstbarkeit oder sonst eines Rechtes nicht zuzustimmen, nicht vor.

Die belangte Behörde legte (nur) die Akten des Berufungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist (u.a.) zur Errichtung und Abänderung von Brücken nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

§ 111 Abs. 3 und 4 WRG 1959 in der geltenden Fassung lautet:

"§ 111. ....

(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117)."

Die Rüge in der Beschwerde, es fehle an den Voraussetzungen eines Vorgehens nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil sich die belangte Behörde - entgegen ihrer eigenen Ausführungen in der Gegenschrift - im angefochtenen Bescheid gar nicht auf diese Bestimmung gestützt hat. Im Übrigen könnte bei einer dem § 38 Abs. 1 WRG 1959 unterliegenden Anlage die Zustimmung des Eigentümers nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff WRG 1959 durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden, weil die gemäß § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahmen und Anlagen für sich allein keinem der in §§ 63 ff WRG 1959 angeführten, die Einräumung von Zwangsrechten ermöglichenden Zwecken dient. § 111 Abs. 4 WRG 1959 fände aus diesem Grund im vorliegenden Fall gar keine Anwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1991, Zl. 90/07/0090).

Die belangte Behörde ging vielmehr davon aus, dass in der von ihr als "gemeinsame Bedingung" für die Zustimmung zur wasserrechtlichen Bewilligung "formulierten", oben wiedergegebenen Passage des angefochtenen Bescheides ein Übereinkommen im Sinn des § 111 Abs. 3 WRG 1959 zu erblicken sei. Ob sie mit der Wiedergabe dieses "Übereinkommens" überhaupt dessen Beurkundung nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 anstrebte, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundungsfähiges Übereinkommen nur dann vor, wenn von den betreffenden Parteien festgelegt und formuliert worden ist, wie es wörtlich lauten soll. So vermag zum Beispiel die niederschriftliche Wiedergabe von Parteierklärungen nach ihrem wesentlichen Inhalt eine solche Formulierung bzw. ein beurkundungsfähiges Übereinkommen nicht darzustellen, da der Behörde nur die Beurkundung des ihr im vollen Wortlaut mitgeteilten Übereinkommens zukommen kann (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 9. Dezember 1965, Zl. 1236/1965, vom 25. April 1996, Zl. 95/07/0114, vom 27. September 2000, Zl. 2000/07/0045, und vom 23. November 2000, Zl. 2000/07/0216).

In der Gegenschrift erklärt nun die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer sei Recht zu geben, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht aktenkundig gemachte Ausführungen enthalten seien. So sei es unterlassen worden, Aktenvermerke über die mit den Verfahrensparteien geführten Telefonate anzufertigen. Auf Grund dieser Telefonate sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass die größten Bedenken für den Beschwerdeführer darin bestünden, dass das gegenständliche Bauwerk nach Ablauf der Bewilligung weiter von Fußgängern benützt und dies durch eine Absperrung nicht verhindert werden könnte. Im Gegenzug dazu sei von der Mitbeteiligten ein gänzlicher Abtrag der Brücke nach Ablauf der Bewilligung abgelehnt worden. Es sei daher der Behörde gegenüber von den Parteien der in der Begründung des Bescheides angeführte "gemeinsame Standpunkt" geäußert worden und sei von der Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich die Wiedergabe von Parteienerklärungen beabsichtigt, welche zugegebenermaßen eine Beurkundung eines Übereinkommens nicht zu ersetzen vermöge. Die Behörde sei im Zeitpunkt ihrer Entscheidung mit voller Überzeugung davon ausgegangen, dass die in der Begründung des Bescheides wiedergegebene Bedingung für die Inanspruchnahme des Eigentums des Beschwerdeführers von den Verfahrensparteien mitgetragen würden.

Auch aus dieser Darstellung ergibt sich, dass weder ein Übereinkommen zwischen den Verfahrensparteien im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 zu Stande gekommen ist - ein solches wäre nach dem Vorgesagten auch keinesfalls durch die Einholung übereinstimmender Aussagen im Wege über Telefonate mit der Berufungsbehörde erzielbar - noch dass von der belangten Behörde beabsichtigt war, mit der Aufnahme dieser "gemeinsamen Bedingung" in die Begründung des angefochtenen Bescheides ein solches Übereinkommen zu beurkunden. Vom Vorliegen einer rechtsgültig zu Stande gekommenen Übereinkunft und der Beurkundung im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 kann daher nicht ausgegangen werden.

Dem angefochtenen Bescheid und den vorgelegten Verwaltungsakten, die weder den erstinstanzlichen Bescheid, noch eine Projektsparie oder einen Lageplan beinhalten, ist nun auch nicht zu entnehmen - auf diesen Umstand weist die Beschwerde zutreffend hin -, dass und in welchem Umfang das bewilligte Projekt überhaupt Fremdgrund des Beschwerdeführers in Anspruch nimmt. Folgt man der Eingabe der mitbeteiligten Partei im Berufungsverfahren - auf die im angefochtenen Bescheid im Übrigen keine Antwort gegeben wird -, so wäre durch das gegenständliche Bauvorhaben (Brücke) das Grundstück des Beschwerdeführers überhaupt nicht berührt. Umgekehrt ergibt sich aus der Beiziehung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei (wie schon im Verfahren im Jahr 1988, dem die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als Parteien beigezogen waren), durch die Einholung seiner "Zustimmung zur Bedingung", und den Ausführungen in der Gegenschrift, dass die belangte Behörde offensichtlich von einer Inanspruchnahme des Eigentums des Beschwerdeführers durch das verfahrensgegenständliche Projekt ausgegangen ist.

Würde nun tatsächlich Eigentum des Beschwerdeführers (GP 208 KG. I.) durch die Anlage in Anspruch genommen, hätte dies der Zustimmung des Beschwerdeführers bedurft. Eine solche Zustimmung ist in den aktenkundigen Erklärungen des Beschwerdeführers nicht zu erblicken, wurden doch die von ihm an eine solche Zustimmung gebundenen Bedingungen von der mitbeteiligten Partei nicht akzeptiert. Würde aber Grundeigentum des Beschwerdeführers durch das Projekt in Anspruch genommen, so verletzte der angefochtene Bescheid, mit dem diesbezüglich die wasserrechtliche Bewilligung an die mitbeteiligte Partei erteilt worden war, Rechte des Beschwerdeführers.

Wegen der dargestellten Feststellungsmängel und der (auch durch die nur teilweise erfolgte Aktenvorlage bedingte) fehlenden Nachvollziehbarkeit des Projektsumfanges durch den Verwaltungsgerichtshof kann nach dem Vorgesagten nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Rechtsverletzung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid einhergeht. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070123.X00

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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