TE Vwgh Erkenntnis 2000/11/23 2000/07/0216

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Veröffentlicht am 23.11.2000
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Index

10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §14;
AVG §8;
StGG Art5;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des M R in X, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, Vogelweiderstraße 55, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11. Juli 2000, Zl. 1/01-37.268/14-2000, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: H S in Y, vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, Rochusgasse 4/Franz-Huemer-Straße 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 15. April 1984 beantragte B R, ein Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Brücke über den Steinbach.

Das zur Bewilligung eingereichte Projekt sah auch die Inanspruchnahme einer im Eigentum von R R, der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, stehenden Liegenschaft vor.

Bei einer von der BH am 17. Mai 1984 durchgeführten mündlichen Verhandlung kam eine Einigung zwischen dem Bewilligungswerber und der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers über die Inanspruchnahme des Grundstückes der Letztgenannten nicht zustande.

Bei einer weiteren mündlichen Verhandlung der BH am 5. Juni 1985 gab A R im eigenen Namen und namens seiner Gattin R (der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers) folgende Erklärung ab:

"Bei Einhaltung der behördlichen Vorschreibungen bzw. der vor der Gemeinde Bruck aufgenommenen Vereinbarung vom 5. März 1985 wird gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung kein Einwand erhoben."

Der Bewilligungswerber B R erklärte, das Verhandlungsergebnis werde zustimmend zur Kenntnis genommen.

Mit Bescheid vom 18. Juni 1985 erteilte die BH gemäß §§ 98, 38, 50, 107, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959)

B R die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Brücke über den Steinbach "entsprechend Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und den der mündlichen Verhandlung vorgelegenen bzw. korrigierten Plänen, wenn nachstehende Auflagen eingehalten und erfüllt werden:

1. Die restlichen Ausfertigungsarbeiten sind beschreibungs- bzw. vereinbarungsgemäß durchzuführen, wobei zur Erfüllung des Punktes 7 der Vereinbarung vom 5. März 1985 eine entsprechende Umgestaltung des rechtsufrigen Brückenkopfes erforderlich ist und im Übrigen lediglich noch Aufschüttungs- bzw. Planierungsmaßnahmen durchzuführen sind.

2. ..." (Spruchabschnitt I).

Der Abschnitt V. dieses Bewilligungsbescheides enthält unter der Überschrift "Beurkundungen" die Wiedergabe von im Verfahren abgegeben Stellungnahmen, darunter auch die wörtliche Wiedergabe der von A R bei der mündlichen Verhandlung am 14. Mai 1985 abgegebenen Stellungnahme.

Am Ende dieses Abschnittes V heißt es:

"Vorstehende Stellungnahmen werden gemäß § 111 (3) Wasserrechtsgesetz 1959 in der derzeit geltenden Fassung beurkundet."

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die in der Stellungnahme des A R erwähnte Vereinbarung vom 5. März 1985 hat folgenden Wortlaut:

"Niederschrift:

aufgenommen am 5. März 1985

Betrifft: Brücke über Steinbachgraben.

Anwesend: Bürgermeister Ing. G G

A R

B R

Anlässlich der heutigen Begehung wurde einvernehmlich festgelegt:

1.) Bezüglich der Wiederaufteilung des "Kniepeiss", Parzelle 157, wurde vereinbart, dass ein Teilstück unterhalb der Weggrenze entlang des Steinbaches der derzeitige Zubringerweg die Grenze darstellt (kann jederzeit vermessen und im Grundbuch eingetragen werden).

2.) Die Brücke über den Steinbach zum Viehhofbauer wird neu errichtet. Einvernehmlich wird festgelegt, dass die neue Brücke ca. 7,50 m unterhalb der derzeitigen Brücke errichtet wird.

3.) Frau R tritt den notwendigen Grund zur Zufahrt zur neuen Brücke kostenlos ab. Einer Erweiterung auf 5 m Straßenbreite wird zugestimmt.

4.) B R verzichtet für alle Zeiten auf sein Holzlagerungsrecht (Servitut) auf der Grundparzelle 158.

5.) Die Gemeinde Y übereignet die übrig bleibende Wegparzelle 1033/2 in das Eigentum der Familie R.

6.) Die Dachabwässer des Hauses S Nr. 13 müssen in den Steinbach abgeleitet werden (Verlängerung des bestehenden Rohres).

7.) Der westliche Brückenkopf wird so ausgebildet, dass eine Zufahrt zum Haus R ermöglicht wird.

8.) Am östlichen Brückenkopf werden zwei Rohre für Wasserleitung und Telefon verlegt (Durchmesser: 10 cm, PVC).

9.) Das östliche Ufer wird entsprechend den Auflagen der Wildbachverbauung verbaut (Ziesler). - Geschieht im Zuge der Brückenbaumaßnahmen.

Ing. G G e.h. (Bürgermeister)

A R e.h.

R A e.h.

R R e.h.

R B e.h.

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

(Amtssiegel der Gemeinde Y;

Unterschrift unleserlich)."

Bei einer von der BH am 27. November 1986 durchgeführten Überprüfungsverhandlung wurde festgestellt, dass die Brücke nicht entsprechend der erteilten Bewilligung ausgeführt worden war. A R erklärte, der Bewilligungsinhaber B R habe entgegen der Vereinbarung vom 5. März 1985 immer noch einige Vereinbarungspunkte nicht erfüllt. Es werde daher verlangt, dass die restlichen Vereinbarungspunkte umgehend, längstens jedoch bis 30. Mai 1987 erfüllt würden. Insbesondere sei bislang noch nicht die grundbücherliche Bereinigung entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 1986 stellte die BH gemäß §§ 98 und 121 WRG 1959 fest, dass die mit Bescheid derselben Behörde vom 18. Juni 1985 bewilligte Brücke über den Steinbach nicht bescheidentsprechend und plangemäß fertig gestellt worden ist. Gleichzeitig wurde dem Bewilligungsinhaber eine Reihe von Aufträgen erteilt, um das Brückenbauwerk in Übereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheid zu bringen. Es handelt sich dabei um Vorschreibungen technischer Art. In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, abschließend werde noch bemerkt, dass, wie aus der Stellungnahme des A R hervorgehe, von Seiten des Bewilligungsinhabers entgegen der getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung noch nicht alle Vereinbarungspunkte erfüllt worden seien. Es werde daher Sache des Bewilligungsinhabers sein, bis zum endgültigen Fertigstellungstermin noch die restlichen Vereinbarungspunkte zu erfüllen. In diesem Zusammenhang werde aber bereits jetzt darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichterfüllung der privatrechtlichen Vereinbarung die Erfüllung derselben beim ordentlichen Gericht begehrt werden müsste.

Mit Bescheid vom 25. Mai 1993 verfügte die BH gemäß § 4 VVG die Herstellung des mit Bescheid derselben Behörde vom 22. Dezember 1986 aufgetragenen Maßnahmen.

Mit Bescheid vom 21. März 1996 stellte die BH gemäß §§ 98 und 121 WRG 1959 fest, dass die mit Bescheid derselben Behörde vom 18. Juni 1985 wasserrechtlich bewilligte Brücke über den Steinbach projektsgemäß bzw. in Übereinstimmung mit dem Bewilligungsbescheid fertig gestellt worden ist.

In der Zustellverfügung dieses Bescheides scheinen weder der Beschwerdeführer noch dessen Rechtsvorgängerin auf.

Mit Eingabe vom 14. Oktober 1999 beantragte der Beschwerdeführer, die BH möge als zuständige Wasserrechtsbehörde unverzüglich die gegen den wasserrechtlichen Konsens vom 18.6.1985" errichtete Brücke über den Steinbach, Grundstück Nr. 1051/1 der KG St. Georgen gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 gegenüber dem derzeitigen Wasserberechtigten die Beseitigung anordnen".

Begründet wurde dieser Antrag damit, der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Brücke über den Steinbach sei von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers nur unter der Auflage zugestimmt worden, dass eine Vereinbarung vom 5. März 1985 eingehalten werde. Diese Forderung der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers sei im Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides beurkundet worden. Im Rahmen dieser Vereinbarung sei u.a. in Punkt 1 vereinbart worden, dass ein Teilstück des Grundstückes Nr. 157 vom Wasserberechtigten B R grundbücherlich abgetreten werde. Unter Punkt 5 der Vereinbarung habe sich die Gemeinde Y verpflichtet, die übrig gebliebene Wegparzelle Nr. 1033/2 an die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers grundbücherlich zu übertragen. Dies sei nicht geschehen. Die Vereinbarung sei auch nicht mehr erfüllbar, da das Grundstück Nr. 157/1 1989 geteilt und teilweise an H R übertragen worden sei.

Als Reaktion auf diesen Antrag übermittelte die BH dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid vom 21. März 1996 "zur Kenntnis und weiteren Veranlassung".

Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid, in welcher er gleichzeitig auch einen Antrag auf Feststellung des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass die Benutzung der Brücke über den Steinbach für jeglichen Verkehr untersagt werde, stellte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Brücke sei nicht konsensgemäß hergestellt worden, weil die Vereinbarung vom 5. März 1985 teilweise, nämlich in den Punkten 1 und 5 nicht erfüllt worden und auch nicht mehr erfüllbar sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2000 traf die belangte Behörde folgende Entscheidung:

"I. Die in der gegenständlichen Berufung erhobenen Anträge auf Löschungsfeststellung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden als unzulässig zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, bzw. auf den Zivilrechtsweg verwiesen."

In der Begründung heißt es, beim Steinbach handle es sich um öffentliches Wassergut. Bei Vorhaben im Sinne des § 38 WRG 1959 im öffentlichen Wassergut komme außer dem Konsenswerber nur dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes Parteistellung zu (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1967, 575/67). Da jedoch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz neben diesem engen Parteienkreis offenbar auch den anderen Beteiligten Parteistellung eingeräumt habe, seien auch dem Kollaudierungsverfahren neben dem Projektswerber auch all jene, deren Rechte durch die bewilligte Anlage berührt würden, als Beteiligte beizuziehen. Sie seien im Überprüfungsverfahren berechtigt, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten könnten, das Projekt sei nicht gemäß dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, durch das Wasserrechtsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt worden (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1989, 88/07/0102). Die wasserrechtliche Beurteilung von Vorhaben nach § 38 WRG 1959 habe sich nur auf jene Bereiche zu erstrecken, die durch anderweitige gesetzliche Regelungen und auf ihnen fußende Genehmigungen nicht erfasst würden. Daraus folge, dass jene öffentlichen Rücksichten, deren Wahrung durch solche anderweitige gesetzliche Vorschriften gesichert erscheine, nicht zu jenen zählen könnten, die § 105 unter dem allgemeinen Begriff "öffentliches Interesse" zusammenfasse. Daher könnten gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Brücke sich nur solche Einwendungen richten, die einen Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte unmittelbar durch die Brücke selbst zum Inhalt hätten (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1971, 95/71). Zentrale Frage sei daher, ob sich aus der Formulierung des A R, beurkundet im Spruchabschnitt V. des Bewilligungsbescheides der BH vom 18. Juni 1985 und des darin enthaltenen Verweises auf die Vereinbarung vom 5. März 1985 solche Einwendungen ableiten ließen, die einen Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte unmittelbar durch die Brücke selbst zum Inhalt hätten. Weiters sei zu klären, ob die zitierte Vereinbarung vom 5. März 1985 einen Bestandteil der Beurkundung darstelle oder als eine außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens zustande gekommene Vereinbarung zu werten sei. Unterziehe man die neun Punkte der Vereinbarung vom 5. März 1985 einer rechtlichen Würdigung, so ergäben sich daraus keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um solche Einwendungen handle, die einen Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte unmittelbar durch die Errichtung der Brücke selbst zum Inhalt hätten. Vielmehr bezögen sie sich auf Grundabtretungen bzw. auf Grundtausche, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zu- und Abfahrt zur Brücke, also mit einem straßenrechtlichen Verfahren, verknüpft seien. Da es sich bei der beurkundeten Stellungnahme des A R und der dieser Stellungnahme zugrunde liegenden Vereinbarung vom 5. März 1985 dem Inhalt nach nicht um solche Einwendungen handle, die sich auf einen Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte unmittelbar bezögen, handle es sich hier eindeutig um ein privatrechtliches Übereinkommen, welches außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens zustande gekommen sei und daher wegen seiner privatrechtlichen Natur in die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle. Aus diesem Grund sei das Berufungsvorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.

Gegen Spruchabschnitt II (Abweisung der Berufung gegen den wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid) richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vereinbarung vom 5. März 1985 sei als eine an die wasserrechtliche Bewilligung geknüpfte Auflage zu werten, da die im Rahmen der Bewilligungsverhandlung von der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers erhobene Forderung, die Vereinbarung einzuhalten, als integrativer Verhandlungsbestandteil zu werten sei und auch vom Konsensinhaber Bartholomäus Reiter zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei. Die lediglich fragmentarische niederschriftliche Wiedergabe der Vereinbarung stelle kein beurkundungsfähiges Übereinkommen dar, sondern sei als Auflage des Bewilligungsbescheides zu werten. Wesentliche Punkte der angesprochenen Vereinbarung seien nicht erfüllt worden bzw. nicht mehr erfüllbar. Die Auffassung der belangten Behörde, lediglich Vereinbarungspunkte, die als Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte zu werten seien, könnten von den Parteien im Überprüfungsverfahren geltend gemacht werden, entspreche nicht der Rechtslage, da eine rechtswirksame und gültige Auflage zugunsten einer Partei unabhängig von ihrem Inhalt einzuhalten und zu erfüllen sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden.

Aus der im § 121 Abs. 1 WRG 1959 enthaltenen Regelung ergibt sich, dass in einem "Kollaudierungsverfahren" nicht nur der Projektswerber als Partei, sondern auch alle jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im Wasserrechtsgesetz 1959 gewährleisteten Rechten verletzt worden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1974, VwSlg. NF 8631/A, u. a.). Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu. Sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1999, 98/07/0100, u.a.).

Die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers hatte im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung, weil durch das bewilligte Vorhaben ihre Grundstücke in Anspruch genommen wurden. Sie hatte daher auch im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren Parteistellung. Durch den Übergang jener Grundstücke, mit denen diese Parteistellung verbunden war, auf den Beschwerdeführer ist die Parteistellung auf diesen übergegangen.

Der Beschwerdeführer meint, die Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der erteilten Bewilligung hätte nicht festgestellt werden dürfen, weil eine Vereinbarung, die von seiner Rechtsvorgängerin als Grundlage für die Zustimmung zur wasserrechtlichen Bewilligung herangezogen worden sei, nicht erfüllt worden sei.

Im Recht ist der Beschwerdeführer, wenn er meint, diese Vereinbarung falle nicht unter § 111 WRG 1959.

Nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides geltenden Fassung sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheide zu beurkunden. Über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens hat im Streitfalle die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden, sofern den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre.

Ein im Sinne des § 111 Abs. 3 beurkundungsfähiges Übereinkommen liegt nur dann vor, wenn von den betreffenden Parteien festgelegt und formuliert worden ist, wie es wörtlich lauten soll. Die niederschriftliche Wiedergabe von Parteierklärungen nach ihrem wesentlichen Inhalt vermag eine solche Formulierung bzw. ein beurkundungsfähiges Übereinkommen nicht darzustellen, da der Behörde nur die Beurkundung des ihr im vollen Wortlaut mitgeteilten Übereinkommens zukommen kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1996, 95/07/0114, u.a.).

Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 18. Juni 1985 wurde eine Stellungnahme des Vertreters der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers beurkundet, in der erklärt wird, dass bei Einhaltung der behördlichen Vorschreibungen bzw. der vor der Gemeinde Bruck aufgenommenen Vereinbarung vom 5. März 1985 gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung kein Einwand erhoben wird. Eine solche bloße Äußerung, welche namens einer Verfahrenspartei im Zuge des Verfahrens abgegeben wurde, stellt kein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Stellungnahme unter dem Titel einer Beurkundung im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 in den rechtskräftig gewordenen Bewilligungsbescheid aufgenommen wurde. Da der Wasserrechtsbehörde nur die Beurkundung von zu Stande gekommenen Übereinkommen zusteht, geht die Beurkundung eines Übereinkommens, welches keines darstellt, ins Leere (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2000, 2000/07/0045).

Der Beschwerdeführer vertritt aber die Meinung, der Inhalt der Vereinbarung vom 5. März 1985 sei zur Auflage der wasserrechtlichen Bewilligung geworden.

Diese Auffassung erweist sich als unzutreffend.

Die BH hat in ihrem Bescheid die Stellungnahme des Alois Rexeisen und den darin enthaltenen Verweis auf die Vereinbarung vom 5. März 1985 in einem eigenen Spruchabschnitt unter der Überschrift "Beurkundung" wiedergegeben, ohne daran irgendwelche normativen Konsequenzen zu knüpfen. Die Auflagen finden sich im Spruchabschnitt I des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides.

Die Auflage 1 schreibt vor, dass die restlichen Ausfertigungsarbeiten "beschreibungs- bzw. vereinbarungsgemäß" durchzuführen sind. Mit dem Wort "vereinbarungsgemäß" bezieht sich diese Auflage auf die Vereinbarung vom 5. März 1985, jedoch nur insoweit, als es um die Durchführung der Arbeiten an der Brücke geht. Nicht erfasst von dieser Auflage sind jene Vereinbarungsteile, die sich auf die Abtretung von Grundstücken und grundbücherliche Transaktionen, die mit dem Bau der Brücke selbst in keinem direkten Zusammenhang stehen, beziehen. Auch die Auflage 1 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides macht daher jene Teile der Vereinbarung, die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht erfüllt wurden, nicht zu einer Auflage des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, sodass sich eine Untersuchung darüber erübrigt, welche Konsequenzen es hätte, wenn diese Vereinbarungsteile als Auflage anzusehen wären.

Somit ergibt sich aber, dass die in Rede stehenden Vereinbarungsteile kein Maßstab für die Frage sind, ob die ausgeführte Anlage mit der bewilligten übereinstimmt. Zu Recht hat daher die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000070216.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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