Norm
ABGB §1311 IIcRechtssatz
Die Nichteinholung der vorgeschriebenen Baubewilligung begründet im Schadensfalle die Haftung nach § 1311 ABGB (Einsturz einer Feuermauer). Der Hauseigentümer kann sich von der Haftung nach § 1319 ABGB nicht mit dem Hinweis darauf befreien, daß er einen Baumeister mit der Behebung von Schäden betraut hat, wenn weder er noch der Baumeister die erforderliche Baubewilligung eingeholt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0027703Dokumentnummer
JJR_19510103_OGH0002_0030OB00604_5000000_001