RS OGH 1951/1/3 3Ob604/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.01.1951
beobachten
merken

Norm

ABGB §1311 IIc
ABGB §1319

Rechtssatz

Die Nichteinholung der vorgeschriebenen Baubewilligung begründet im Schadensfalle die Haftung nach § 1311 ABGB (Einsturz einer Feuermauer). Der Hauseigentümer kann sich von der Haftung nach § 1319 ABGB nicht mit dem Hinweis darauf befreien, daß er einen Baumeister mit der Behebung von Schäden betraut hat, wenn weder er noch der Baumeister die erforderliche Baubewilligung eingeholt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 604/50
    Entscheidungstext OGH 03.01.1951 3 Ob 604/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0027703

Dokumentnummer

JJR_19510103_OGH0002_0030OB00604_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten