RS OGH 1951/1/10 1Ob734/50, 3Ob28/62, 3Ob63/10a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1951
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Norm

EO §42 C4
EO §294 M5
EO §308

Rechtssatz

Die Aufschiebung einer Forderungsexekution ist auch nach Überweisung zur Einziehung noch möglich. Erst die Zahlung des Drittschuldners beendet die Exekution.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0001717

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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