Norm
ABGB §565Rechtssatz
Auch eine "provisorische" letztwillige Verfügung, in der die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, später ein "ordnungsgemäßes" Testament zu errichten, ist bei Einhaltung der erforderlichen Form wirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0012407Dokumentnummer
JJR_19510131_OGH0002_0010OB00025_5100000_001