TE OGH 1951/1/31 1Ob25/51

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Veröffentlicht am 31.01.1951
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Norm

ABGB §565

Kopf

SZ 24/31

Spruch

Auch eine "provisorische" letztwillige Verfügung, in der die Absicht zum Ausdruck gebracht wird, später ein "ordnungsgemäßes" Testament zu errichten, ist bei Einhaltung der erforderlichen Form wirksam.

Entscheidung vom 31. Jänner 1951, 1 Ob 25/51.

I. Instanz: Kreisgericht Leoben; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Sylvester Sch. war als Soldat eingerückt. Er ist am 24. August 1944 in Litauen gefallen. Am 6. April 1942 schrieb er dem Beklagten einen Brief, in dem es heißt: "Viel überschüssiges Geld habe ich ja nicht. Sanieren kann ich mich nicht damit. Meine Stiefmutter wird ja sehr enttäuscht sein, denn unser Einsatz ist vorläufig zu Ende. Es gibt ja nicht viel zu studieren in dieser Angelegenheit. Da aber unser Chef äußerst selten zu sprechen ist, will ich Ihnen meine Sache gleich anvertrauen, zwar nur provisorisch. Es kämen für den Fall meines Todes in Frage: Rosalia F. und Maria F. je 1000 RM, alles andere soll Ihnen, mein lieber Onkel, gehören. Da mich meine Stiefmutter nicht reell behandelt hat, hat sie kein Recht, einen Anspruch zu erheben. Und ich wünsche auch, falls sie es trotzdem tun würde, sollte man es ihr energisch abschlagen. Ich werde bald als möglich ein ordnungsgemäßes Testament schicken. Es grüßt Sie Ihr dankbarer Neffe Vesel."

Auf Grund dieses Briefes, der vom Abhandlungsgericht als Testament behandelt worden ist, wurde der Nachlaß dem Beklagten eingeantwortet.

Der Erstrichter hat die von den Klägern, den gesetzlichen Erben des Verstorbenen, erhobene Erbschaftsklage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat verneint, daß in dem zitierten Brief eine letztwillige Verfügung zu erblicken sei und zwecks Feststellung der Erbquoten der einzelnen Kläger aufgehoben.

Das Berufungsgericht meint, daß der Erblasser mit dem Brief nur mitgeteilt habe, daß er die Absicht habe, ein Testament bestimmten Inhaltes zu verfassen, aber mit dem Brief noch nicht seinen letzten Willen erklärt habe. Da der Briefschreiber hervorhebt, daß der Einsatzvorläufig zu Ende sei, so sei daraus zu schließen, daß für den Briefschreiber keine zwingende Notwendigkeit bestanden habe, sofort ohne jeden Verzug eine letztwillige Erklärung abzufassen. Daß er nichtsdestoweniger beabsichtigte, mit dem vorliegenden Brief seinen letzten Willen zu erklären, sei aus dem Inhalt des Briefes nicht unzweifelhaft erkennbar, im Gegenteil lasse der Inhalt dieses Briefes, die vom Briefschreiber gebrauchten Redewendungen, ernstlich bezweifeln, daß die Absicht des Verfassers des Briefes darauf gerichtet war, mit diesem Briefe bereits einen letzten Willen zu erklären. Das ergebe sich nicht bloß aus dem Satze "da aber unser Chef äußerst selten zu sprechen ist, will ich Ihnen meine Sache gleich anvertrauen, zwar nur provisorisch", sondern aus dem weiteren Satze "es käme für den Fall meines Todes in Frage" und schließlich aus dem Schlusse "ich werde sobald als möglich ein ordnungsgemäßes Testament schicken". Gerade aus dem letzten Satze müsse geschlossen werden, daß der Briefschreiber erst seinen letzten Willen verfassen werde.

Der Aufhebungsbeschluß wurde vom Beklagten mit Rekurs angefochten.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs Folge und trug dem Berufungsgerichte eine neuerliche Entscheidung auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Aus dem vorliegenden Brief ergibt sich, daß der Erblasser der Meinung war, daß er ein ordnungsgemäßes Testament nur vor seinem Kommandanten verfassen könne. Da dieser nur selten zu sprechen war, so verfügte er provisorisch, bis er ein ordnungsgemäßes Testament errichten kann, was mit seinem Nachlaß geschehen soll. Die Absicht, vorläufig eine letztwillige Verfügung zu treffen, die später durch eine inhaltlich gleiche in solenner Form ersetzt werden soll, genügt. Es kommt bei der Gültigkeit eines Testamentes immer nur darauf an, daß a) die Testamentsabsicht vorhanden ist und b) die vorgeschriebene Form objektiv eingehalten wurde und c) daß sich der Testator bewußt war, auf diese Weise letztwillig zu verfügen. Daß er diese Verfügung später durch eine förmliche ersetzen wollte, tut der Gültigkeit der vorläufig getroffenen Anordnung keinen Eintrag, wenn die Absicht dahin ging, provisorisch in dieser Form zu testieren.

Wollte man seine Absicht, mit diesem Brief eine, wenn auch nur vorläufige, letztwillige Anordnung zu treffen, verneinen, so wäre es unverständlich, warum der Erblasser davon spricht, daß er dem Adressaten provisorisch seine "Sache" - worunter man in der Bauernsprache "Testament" versteht - anvertrauen will, und warum er im Schlußsatz von der Einsendung eines ordnungsgemäßen Testamentes und nicht von einem Testament schlechthin spricht.

Gegen diese Auslegung spricht auch nicht, daß die letztwillige Verfügung selbst mit den hypothetischen Worten eingeleitet wird, "es käme für den Fall meines Todes in Frage". Damit wird nur sein Tod als hypothetisch hingestellt, nicht aber die Verfügung, die er treffen will und im folgenden trifft.

Der Oberste Gerichtshof kommt daher abweichend vom Berufungsgericht zum Ergebnis, daß der Brief vom 6. April 1942 ein gültiges Testament ist.

Anmerkung

Z24031

Schlagworte

Errichtung einer "provisorischen" letztwilligen Verfügung, Form einer "provisorischen" willigen Verfügung, Einhaltung der -, Letztwillige Verfügung, Gültigkeit einer "provisorischen" -, "Provisorische" letztwillige Verfügung, Gültigkeit einer -, Testament, Gültigkeit einer "provisorischen" letztwilligen Verfügung, Verfügung letztwillige, Gültigkeit einer "provisorischen" -, "Vorläufige" letztwillige Verfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00025.51.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19510131_OGH0002_0010OB00025_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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