Norm
ABGB §1080Rechtssatz
Wird eine gekaufte Ware vom Verkäufer zum Umtausch zurückgenommen, so kann der Käufer den Kaufpreis, der ihm zwecks Bezuges einer anderen Ware einverständlich gutgeschrieben wurde, nicht zurückverlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0020282Dokumentnummer
JJR_19510307_OGH0002_0020OB00131_5100000_001