TE OGH 1951/3/7 2Ob131/51

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Veröffentlicht am 07.03.1951
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Norm

ABGB §918
ABGB §921
ABGB §1067

Kopf

SZ 24/64

Spruch

Wird eine gekaufte Ware vom Verkäufer zum Umtausch zurückgenommen, so kann der Käufer den Kaufpreis, der ihm zwecks Bezuges einer anderen Ware einverständlich gutgeschrieben wurde, nicht zurückverlangen.

Entscheidung vom 7. März 1951, 2 Ob 131/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Innsbruck; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.

Text

Das Erstgericht hat den von der Klägerin an den Beklagten aus Anlaß des Kaufes eines Teppichs geleisteten Betrag als Angeld im Sinne des § 908 ABGB. angesehen und das Begehren der Klägerin auf Rückzahlung dieses Betrages abgewiesen, weil die Klägerin der schuldtragende Teil an der Nichterfüllung des Vertrages ist.

Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben: Es sei gleichgültig, ob die von der Klägerin geleistete Zahlung als Angeld nach § 908 ABGB. oder als Teilzahlung zu behandeln ist, weil sowohl das Angeld als auch die Teilzahlung bei Erfüllung auf den Kaufschilling anzurechnen und bei schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages durch die Klägerin zugunsten des Beklagten verfallen wäre. Da jedoch auf Grund des übereinstimmenden Vorbringens der Streitteile feststehe, daß die Klägerin die Übernahme des gekauften Teppichs abgelehnt und der Beklagte den Teppich zurückgenommen hat, sei der Kaufvertrag über den Perserteppich einverständlich aufgelöst (storniert) worden. Der Beklagte behauptet allerdings weiter, daß zugleich mit der Vertragsaufhebung eine neue Vereinbarung getroffen worden sei, derzufolge die Klägerin jederzeit bei ihm einen Teppich in der gleichen Preislage beziehen könne; doch wäre damit für den Standpunkt des Beklagten nach Meinung des Berufungsgerichtes nichts gewonnen, weil das behauptete Anbot in der vom Beklagten wiedergegebenen Fassung zu ungenau und zu unbestimmt ist, als daß es als geeignetes Offert und brauchbare Grundlage für einen Vertrag angesehen werden könnte. Es könne daher das Zustandekommen eines neuen Kaufvertrages nicht angenommen werden.

Der Oberste Gerichtshof hat das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Entscheidend ist, ob die nach Ablehnung der Übernahme des gekauften Perserteppichs durch die Klägerin und nach Zurücknahme des Teppichs durch den Beklagten zwischen den Streitteilen bezüglich des Betrages von 1000 S getroffene Vereinbarung das Begehren auf Rückzahlung des Betrages rechtfertigt oder nicht.

Das Erstgericht, von dessen Feststellungen das Berufungsgericht mangels Beweiswiederholung ausgehen mußte und auch tatsächlich ausgegangen ist, hat in diesem Belang als erwiesen angenommen, daß der Beklagte bei Belassung der Anzahlung es der Klägerin freigestellt hat, einen anderen Teppich zu wählen. Das Berufungsgericht sieht in diesem Tatbestand ein neues Anbot des Beklagten, das jedoch mangels Angabe der Herkunftsbezeichnung, Farbe und Größe des Teppichs, zu ungenau und unbestimmt ist, als daß es die Grundlage für einen Vertrag abgeben könnte; der Beklagte habe offenbar selbst die behauptete Abmachung nicht als bindend angesehen; ein neuer Kaufvertrag sei daher nicht zustande gekommen, weshalb der Beklagte zur Rückerstattung des Betrages von 1000 S verpflichtet ist.

Dieser aus den festgestellten Tatsachen abgeleiteten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu folgen. Die Klägerin hat es ohne rechtlichen Grund abgelehnt, den von ihr gekauften blauen Täbris zu übernehmen, worauf der Beklagte entgegenkommenderweise es ihr freigestellt hat, bei Belassung der Anzahlung einen anderen Teppich auszuwählen. Mit Recht verweist die Revision darauf, daß es sich hiebei um die handelsübliche Form der Gutschrift für zurückgegebene oder umzutauschende Waren handelt. Nur dann, wenn ausdrücklich vereinbart worden wäre, daß der Beklagte den angezahlten Betrag von 1000 S zurückzugeben hat, oder wenn das Geschäft ohne irgendeinen Vorbehalt einverständlich aufgelöst worden wäre, könnte das Klagebegehren Erfolg haben. Da aber nach den Feststellungen der Untergerichte die geleistete Anzahlung vereinbarungsgemäß zu belassen ist, kann Klägerin den angezahlten Betrag nur zur Verrechnung gegen Waren verwenden, die sie im Geschäft des Beklagten kauft. Es würde den Absichten der Streitteile, von denen sie sich bei Lösung des Kaufvertrages betreffend den Täbris - Teppich offenbar leiten ließen, widersprechen, wenn man der Klägerin das Recht zubilligen wollte, die erlegte Anzahlung zurückverlangen zu können. Dabei kommt es auf die rechtliche Konstruktion dieses, zwischen den Streitteilen entstandenen neuen Rechtsverhältnisses nicht an, weil, gleichgültig ob hierin ein Optionsrecht oder ein pactum sui generis erblickt wird, der Klägerin nur das Recht auf Bezug von Ware zusteht.

Anmerkung

Z24064

Schlagworte

Gutschrift des Kaufpreises bei Umtausch der Ware nach - keine Rückforderung derselben Kaufpreis bei Umtausch der Ware keine Rückforderung des - Kaufvertrag keine Rückforderung des Kaufpreises bei Umtausch der Ware Preis bei Umtausch der Ware keine Rückforderung des - Rückforderung des gutgeschriebenen Kaufpreises bei Umtausch der Ware Umtausch einer gekauften Ware, gutgeschriebener Kaufpreis kann nicht zurückverlangt werden Verkäufer Rücknahme der Ware durch - zum Umtausch berechtigt nicht zur Rückforderung des Kaufpreises Ware Umtausch der - berechtigt nicht zur Rückforderung des Kaufpreises Zurücknahme der Ware, keine Rückforderung des Kaufpreises bei - zum Umtausch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0020OB00131.51.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19510307_OGH0002_0020OB00131_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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