Norm
ZPO §277 Abs4Rechtssatz
Gemäß § 277 Abs 4 ZPO ist gegen Beschlüsse, wonach von einem bereits gefaßten Beweisbeschluß wieder abgegangen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.Gemäß Paragraph 277, Absatz 4, ZPO ist gegen Beschlüsse, wonach von einem bereits gefaßten Beweisbeschluß wieder abgegangen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0040360Dokumentnummer
JJR_19510314_OGH0002_0010OB00159_5100000_001