RS OGH 2024/2/20 1Ob231/51; 5Ob39/95; 1Ob330/97d; 2Ob40/09k; 7Ob198/10h; 2Ob27/13d; 5Ob51/19i; 4Ob20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.1951
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Anbietung der Liegenschaft an den Vorkaufsberechtigten hat unter Angabe des vollständigen Vertragsinhaltes mit allen Nebenbedingungen zu erfolgen, widrigenfalls die Frist für die Einlösung nicht zu laufen beginnt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0024918

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten