Norm
ABGB §276 Ia1Rechtssatz
Für eine bereits verstorbene Person kann kein Abwesenheitskurator bestellt werden. Wurde dennoch ein Kurator bestellt, so sind seine Handlungen von vornherein unwirksam, ohne daß es einer Aufhebung der Kuratel bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0049166Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018