RS OGH 1951/4/11 3Ob180/51, 3Ob256/51, 3Ob165/55, 3Ob499/55, 5Ob36/58, 1Ob380/61, 7Ob99/62, 1Ob233/7

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Veröffentlicht am 11.04.1951
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Norm

ABGB §276 Ia1

Rechtssatz

Für eine bereits verstorbene Person kann kein Abwesenheitskurator bestellt werden. Wurde dennoch ein Kurator bestellt, so sind seine Handlungen von vornherein unwirksam, ohne daß es einer Aufhebung der Kuratel bedürfte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 180/51
    Entscheidungstext OGH 11.04.1951 3 Ob 180/51
  • 3 Ob 256/51
    Entscheidungstext OGH 23.05.1951 3 Ob 256/51
  • 3 Ob 165/55
    Entscheidungstext OGH 30.05.1955 3 Ob 165/55
  • 3 Ob 499/55
    Entscheidungstext OGH 16.11.1955 3 Ob 499/55
    Beisatz: Abweisenheitskurator kann jedoch bestellt werden, solange dem Gericht nicht Nachweis des Todes oder Todeserklärung vorliegt. (T1)
  • 5 Ob 36/58
    Entscheidungstext OGH 05.03.1958 5 Ob 36/58
  • 1 Ob 380/61
    Entscheidungstext OGH 20.09.1961 1 Ob 380/61
  • 7 Ob 99/62
    Entscheidungstext OGH 04.07.1962 7 Ob 99/62
  • 1 Ob 233/71
    Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 233/71
    Beisatz: Das gilt aber nur dann, wenn bereits im Zeitpunkt der Bestellung oder des Einschreitens eines Abwesenheitskurators der Vertretene auf Grund einer Eintragung in das Sterberegister des Standesamtes amtlich als tot gilt oder sonst der Beweis des Todes als erbracht anzusehen ist. (T2)
    Veröff: SZ 44/139 = EvBl 1972/58 S 101
  • 7 Ob 51/16z
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 51/16z
    Abweichend; Beisatz: Grundsätzlich ist zwar Voraussetzung für die Bestellung eines Abwesenheitskurators, dass der Kurand lebt, ist dies aber nicht eruierbar, hat es, auch ohne Hinzutreten einer Gefahrenlage, keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kuratorbestellung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Kurand bereits vor der Bestellung verstorben ist, auch wenn er im Zeitpunkt der Bestellung bereits ein sehr hohes Alter hatte, es aber nicht auszuschließen ist, dass er dennoch am Leben ist. (T3)
    Beisatz: Vgl nunmehr RS0130926. (T4); Veröff: SZ 2016/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0049166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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