RS OGH 2018/7/19 7Ob51/16z, 8Ob81/18x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2018
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Norm

ABGB §270 B
  1. ABGB § 270 heute
  2. ABGB § 270 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 270 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 270 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtssatz

Grundsätzlich ist zwar Voraussetzung für die Bestellung eines Abwesenheitskurators, dass der Kurand lebt, ist dies aber nicht eruierbar, hat es, auch ohne Hinzutreten einer Gefahrenlage, keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kuratorbestellung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Kurand bereits vor der Bestellung verstorben ist, auch wenn er im Zeitpunkt der Bestellung bereits ein sehr hohes Alter hatte, es aber nicht auszuschließen ist, dass er dennoch am Leben ist.

Bei rechtskräftiger Bestellung eines Kurators für einen Toten, wirken die Vertretungshandlungen für den (in Österreich) ruhenden Nachlass und damit für die Erben. Im Regelfall kann ein Dritter im Interesse der Rechtssicherheit darauf vertrauen, dass der Kurator berechtigt ist, innerhalb seines Wirkungskreises für den Vertretenen zu handeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130926

Im RIS seit

10.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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