RS OGH 1951/4/11 1Ob234/51

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Veröffentlicht am 11.04.1951
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Norm

ABGB §161
4.DVEheG §13

Rechtssatz

Über die Frage, ob ein österreichischer Staatsbürger, dessen unehelicher Vater englischer Staatsangehörigkeit ist, durch nachfolgende Eheschließung der Eltern legitimiert wurde, haben die inländischen Gerichte zu entscheiden, weil das Kind auch im Falle der Legitimierung die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verlieren würde. Materiell ist jedoch grundsätzlich englisches Recht anzuwenden, es sei denn, daß der Vater zur Zeit der Eheschließung sein Domizil außerhalb Englands hatte, für welchen Fall nach englischem Recht eine Rüchverweisung bestünde. Die Legitimation tritt nach englischem Recht nur ein, wenn beide Elternteile im Zeitpunkt der Geburt des Kindes unverheiratet waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0048192

Dokumentnummer

JJR_19510411_OGH0002_0010OB00234_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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