TE OGH 1951/4/11 1Ob234/51

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Veröffentlicht am 11.04.1951
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Norm

ABGB §161
Außerstreitgesetz §16
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §13
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §14
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §15
Personenstandsgesetz §31
Staatsbürgerschaftsgesetz 1949 §8 Abs4

Kopf

SZ 24/99

Spruch

Über die Frage der Legitimation eines österreichischen Staatsbürgers, dessen unehelicher Vater englischer Staatsangehörigkeit ist, durch nachfolgende Eheschließung der Eltern haben die inländischen Gerichte zu entscheiden. Bei der Entscheidung ist jedoch grundsätzlich englisches Recht anzuwenden, es sei denn, daß der Vater zur Zeit der Eheschließung sein Domizil außerhalb Englands hatte.

Die Legitimation tritt nach englischem Recht nur ein, wenn beide Elternteile im Zeitpunkte der Geburt des Kindes unverheiratet waren.

Entscheidung vom 11. April 1951, 1 Ob 234/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Innere Stadt Wien; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Der Minderjährige wurde als außereheliches Kind der Antragstellerin Daisy M., nunmehr verehelichte C. geboren; Stuart C. hat die Vaterschaft zu dem Kinde anerkannt und gemeinsam mit der Mutter den Antrag gestellt, gemäß § 31 PersonenstandsG. festzustellen, daß der Minderjährige die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt hat, und die Beischreibung am Rande des Geburtseintrags anzuordnen.

Beide Untergerichte haben dies abgelehnt.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs der außerehelichen Eltern zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zur Entscheidung über die Frage, ob die Legitimation eingetreten ist, muß als gegeben erachtet werden, obwohl der Vater des Minderjährigen englischer Staatsbürger ist. Die Erwägungen Hoyer's, ÖJZ. 1948, S. 3, treffen nach den nunmehrigen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 StaatsbürgerschaftsG. 1949 wohl keinesfalls zu. Denn der Minderjährige würde auch durch die Legitimierung die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verlieren (Mitteilung in JABI. 1947, 80). Es besteht also kein Anlaß anzunehmen, daß wegen der Beteiligung eines englischen Staatsbürgers als Vater die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben wäre.

In der Sache selbst sind die Bestimmungen des § 14 der 4. DVzEheG. zu beachten. Die Frage, ob durch die nachfolgende Ehe eine Legitimation eingetreten ist, kann nach österreichischem Recht nur dann beurteilt werden, wenn der Vater zur Zeit der Legitimation österreichischer Staatsbürger ist. Ist dies nicht der Fall, so ist folgerichtig das Recht des Staates anzuwenden, dem der Vater angehört, also das englische Recht, wenn dieses nicht eine Rückverweisung auf österreichisches Recht enthält (§ 15 4. DVzEheG.). Eine solche Rückverweisung besteht nach englischem Recht (Legitimacy Act 1926 S. 8) nur für den Fall, als der Vater zur Zeit der Eheschließung sein Domizil außerhalb Englands hatte.

Berücksichtigt man den Domizilbegriff des englischen Rechtes (das Domizil wird nur verloren, wenn man das Rechtsgebiet in der Absicht verläßt, nicht mehr dahin zurückzukehren, Raape, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., S. 51), so konnte der vorübergehende Aufenthalt des Vaters in Österreich ein Domizil hier nicht begrunden. Ein Domizilwechsel wurde auch im Verfahren nicht behauptet. Er war also englisches Recht anzuwenden.

Nach englischem Recht kann die Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Heirat der Eltern nur dann eintreten, wenn Vater und Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes unverheiratet waren (siehe den zitierten Aufsatz von Hoyer, "Legitimacy Act 1926", S. 1 Abs. 2). Da die erste Ehe des Vaters im Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch nicht geschieden war, konnte also nicht festgestellt werden, daß der Minderjährige durch die nachfolgende Ehe der Eltern legitimiert ist und daher auch eine entsprechende Beischreibung nicht angeordnet werden.

Die Verfügungen der Untergerichte leiden also nicht an einer offenbaren Gesetzesverletzung.

Der Rekurs war somit gemäß § 16 AußstrG. als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

Z24099

Schlagworte

Ausländisches Recht, Legitimation durch nachfolgende Eheschließung, Außereheliches Kind, Legitimation nach englischem Recht, Domizil, Anwendung englischen Rechtes, Ehelichkeit durch nachfolgende Heirat der Eltern; englisches Recht, Englisches Recht, Legitimation durch nachfolgende Eheschließung nach -, Gerichtsbarkeit inländische - für Legitimation durch nachfolgende, Eheschließung, Inländische für Legitimation durch nachfolgende Eheschließung bei, Österreichischen Staatsbürgern, Internationales Privatrecht, Legitimation durch nachfolgende, Eheschließung, Kollisionsnormen für Legitimation durch nachfolgende Eheschließung, legitimatio inländische Gerichtsbarkeit, - englisches Recht, Legitimation durch nachfolgende Eheschließung nach englischem Recht, Staatsbürgerschaft, Legitimation durch nachfolgende Eheschließung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0010OB00234.51.0411.000

Dokumentnummer

JJT_19510411_OGH0002_0010OB00234_5100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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