Norm
ZPO §477 Abs1 Z2 D2bRechtssatz
Es begründet keine Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO), wohl aber einen Verfahrensmangel, wenn das Berufungsgericht über die Berufung entschieden hat, ohne vorher über einen Antrag nach § 479 a Abs 1 ZPO zu entscheiden.Es begründet keine Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO), wohl aber einen Verfahrensmangel, wenn das Berufungsgericht über die Berufung entschieden hat, ohne vorher über einen Antrag nach Paragraph 479, a Absatz eins, ZPO zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0042161Dokumentnummer
JJR_19510509_OGH0002_0030OB00240_5100000_001