Rechtssatz
Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes ist, mag er auch selbst Miteigentümer sein, gem § 837 ABGB als Machthaber aller Miteigentümer anzusehen und nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Gesetzesstelle verpflichtet, ordentlich Rechnung zu legen.Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes ist, mag er auch selbst Miteigentümer sein, gem Paragraph 837, ABGB als Machthaber aller Miteigentümer anzusehen und nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Gesetzesstelle verpflichtet, ordentlich Rechnung zu legen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0013784Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019