RS OGH 2018/11/29 1Ob310/51, 5Ob341/68, 1Ob109/73, 7Ob515/76, 5Ob555/76, 4Ob515/83 (4Ob516/83), 3Ob5

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Veröffentlicht am 16.05.1951
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Rechtssatz

Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes ist, mag er auch selbst Miteigentümer sein, gem § 837 ABGB als Machthaber aller Miteigentümer anzusehen und nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Gesetzesstelle verpflichtet, ordentlich Rechnung zu legen.Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes ist, mag er auch selbst Miteigentümer sein, gem Paragraph 837, ABGB als Machthaber aller Miteigentümer anzusehen und nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Gesetzesstelle verpflichtet, ordentlich Rechnung zu legen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0013784

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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