RS OGH 1951/6/27 1Ob397/51, 5Ob246/67, 4Ob308/68, 5Ob126/68, 1Ob510/78, 1Ob746/78, 7Ob142/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1951
beobachten
merken

Norm

ABGB §877
ABGB §878
ABGB §879 AIIb
EO §368

Rechtssatz

Ist von verschiedenen vertraglich zu erbringenden Leistungen nur ein Teil verboten, so ist der Vertrag lediglich insoweit nichtig, als die Erbringung dieser verbotenen Leistungen vereinbart wurde. Der Schuldner hat jedoch, sofern er durch die an ihn erbrachten Gegenleistungen bereichert wäre, ein Äquivalent für die entfallenen verbotenen Leistungen, jedoch nur im Ausmaß seiner Bereicherung, zu erbringen. Diese Bereicherung kann auch mit einer Klage nach § 368 EO begehrt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 397/51
    Entscheidungstext OGH 27.06.1951 1 Ob 397/51
    SZ 24/170
  • 5 Ob 246/67
    Entscheidungstext OGH 30.11.1967 5 Ob 246/67
    nur: Ist von verschiedenen vertraglich zu erbringenden Leistungen nur ein Teil verboten, so ist der Vertrag lediglich insoweit nichtig, als die Erbringung dieser verbotenen Leistungen vereinbart wurde. (T1)
  • 4 Ob 308/68
    Entscheidungstext OGH 21.05.1968 4 Ob 308/68
    nur T1; ÖBl 1968,92 = EvBl 1968/375 S 601 = SZ 41/62
  • 5 Ob 126/68
    Entscheidungstext OGH 28.08.1968 5 Ob 126/68
    nur T1
  • 1 Ob 510/78
    Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 510/78
    Auch; nur: Der Schuldner hat jedoch, sofern er durch die an ihn erbrachten Gegenleistungen bereichert wäre, ein Äquivalent für die entfallenen verbotenen Leistungen, jedoch nur im Ausmaß seiner Bereicherung, zu erbringen. Diese Bereicherung kann auch mit einer Klage nach § 368 EO begehrt werden. (T2)
  • 1 Ob 746/78
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 746/78
    nur T2
  • 7 Ob 142/07v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 142/07v
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen kann nicht nur der eine Teil für nichtig erklärt werden. Sind wesentliche Vertragsbestimmungen gesetzwidrig, ist der gesamte Vertrag nichtig. Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend § 878 S 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht; dies gilt auch bei teilweise unerlaubter Hauptleistung. (T3); Beisatz: Hier: § 82 GmbHG. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0004719

Dokumentnummer

JJR_19510627_OGH0002_0010OB00397_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten