Norm
ASVG §333 Abs3Rechtssatz
Sind Beschädiger und Verletzter in verschiedenen, der gleichen Person gehörigen Unternehmungen tätig, so ist § 898 RVO anwendbar. Die Tätigkeit eines Straßenkehrers stellt keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr dar.Sind Beschädiger und Verletzter in verschiedenen, der gleichen Person gehörigen Unternehmungen tätig, so ist Paragraph 898, RVO anwendbar. Die Tätigkeit eines Straßenkehrers stellt keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0054324Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020