RS OGH 2018/11/29 2Ob209/17z

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Norm

ASVG §333

Rechtssatz

Weder die Beteiligung an einem anderen Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und noch weniger die reine Konzernverbundenheit mit einem solchen Unternehmen führen für sich allein dazu, dass unter dem Aspekt des § 333 ASVG die Dienstnehmer des einen Unternehmens auch solche des (bzw aller) anderen Unternehmen wären. Entscheidend ist die rechtliche Selbständigkeit des Arbeitgebers des Geschädigten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 209/17z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 209/17z
    Beisatz: Seine allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit von anderen Gesellschaften im Konzern ist bedeutungslos. (T1);
    Veröff: SZ 2018/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132388

Im RIS seit

14.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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