Norm
EO §296Rechtssatz
§ 296 EO schließt die Anwendung des § 325 EO aus und ist auch dann anzuwenden, wenn auf Grund des Einlagebuches nur Bundesschuldverschreibungen zur Ausgabe gelangen.Paragraph 296, EO schließt die Anwendung des Paragraph 325, EO aus und ist auch dann anzuwenden, wenn auf Grund des Einlagebuches nur Bundesschuldverschreibungen zur Ausgabe gelangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0003882Dokumentnummer
JJR_19510711_OGH0002_0020OB00277_5100000_001