RS OGH 1951/8/22 1Ob539/51

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Veröffentlicht am 22.08.1951
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Norm

ABGB §46

Rechtssatz

Ein auf § 46 ABGB gestützter Anspruch auf Ersatz des infolge Aufgabe einer Stellung entgangenen Verdienstes findet seine Obergrenze im § 66 EheG. Es kann auch nur für jene Zeit Unterhalt begehrt werden, nach deren Verlauf ein abgebauter Dienstnehmer normalerweise wieder eine Stelle findet, also höchstens für zwei Jahre. Von der öffentlichen Fürsorge ausbezahlte Beträge sind von dem Schadenersatzbetrag in Abzug zu bringen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 539/51
    Entscheidungstext OGH 22.08.1951 1 Ob 539/51
    JBl 1952,210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0009394

Dokumentnummer

JJR_19510822_OGH0002_0010OB00539_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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