Norm
ABGB §46Rechtssatz
Ein auf § 46 ABGB gestützter Anspruch auf Ersatz des infolge Aufgabe einer Stellung entgangenen Verdienstes findet seine Obergrenze im § 66 EheG. Es kann auch nur für jene Zeit Unterhalt begehrt werden, nach deren Verlauf ein abgebauter Dienstnehmer normalerweise wieder eine Stelle findet, also höchstens für zwei Jahre. Von der öffentlichen Fürsorge ausbezahlte Beträge sind von dem Schadenersatzbetrag in Abzug zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0009394Dokumentnummer
JJR_19510822_OGH0002_0010OB00539_5100000_001