RS OGH 1951/9/12 3Ob361/51, 3Ob562/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1951
beobachten
merken

Norm

ABGB §1008

Rechtssatz

Die einverständliche Auflösung eines Mietvertrages ist kein unentgeltliches Rechtsgeschäft, da sie für beide Teile die Befreiung von Pflichten zur Folge hat. Es bedarf für den Bevollmächtigten zur Auflösung des Mietvertrages keiner auf die Gattung des Geschäftes lautenden Vollmacht im Sinne des § 1008 ABGB, vielmehr genügt eine allgemeine Vollmacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0019424

Dokumentnummer

JJR_19510912_OGH0002_0030OB00361_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten